Strahlenschutzverordnung

Am 29. November 2018 erfolgte die Aktualisierung der Strahlenschutzverordnung im Zuge der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechtes. Veröffentlich wurde sie mit der Ausgabe des Bundesgesetzblattes (2018, Teil1 Nr. 31) am 5. Dezember 2018. Vollständig in Kraft getreten ist sie am 31. Dezember 2019 um 23:59 Uhr bzw. zum Jahr 2019. Im Web gibt es auf es auch eine übersichtliche Darstellung der Strahlenschutzverordnung. Sie ersetzt seitdem die alte Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 2001.

Grundlage

Die Grundlage der Strahlenschutzverordnung bildet die Strahlenschutzrichtilinie 2013/59 EURATOM und damit dieselbe des Strahlenschutzgesetzes. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Paragraphen sowie weitere Details zur Grundlage und Informationen zur EURATOM befinden sich auf der Seite zum Strahlenschutzgesetz.

Aufbau und Gliederung

Zur Gliederung der Strahlenschutzverordnung werden im Inhaltsverzeichnis vier Überschriften-Level verwendet.

  1. Teil
  2. Kapitel
  3. Abschnitt
  4. Unterabschnitt
  5. Paragraphen

Wird die Verordnung auf die Überschriften reduziert, ist es sehr übersichtlich, wie hier, im Inhaltsverzeichnis StrSchG & StrSchV.

Die Strahlenschutzverordnung beinhaltet genau 200 Paragraphen. Zum Vergleich: Die alte StrSchV bestand aus 118 Paragraphen und die Röntgenverordnung aus 48 Paragraphen, also zusammen 166 Paragraphen. Das neue Gesetz (218) und die neue Strahlenschutzverordnung (200) umfassen 418 Paragraphen und damit mehr als doppelt so viele.

Die oberste Ebene bilden die folgenden acht Teile:

  1. Teil 1 – Begriffsbestimmungen
  2. Teil 2 – Strahlenschutz bei geplanten Expositionen
  3. Teil 3 – Strahlenschutz bei Notfallexpositionen
  4. Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
  5. Teil 5 – Expositionsübergreifende Vorschriften
  6. Teil 6 – Schlussbestimmungen
  7. Anlagen

Der Vergleich mit der Gliederung des Strahlenschutzgesetzes zeigt, dass die Überschriften der vier Hauptteile (fettgedruckt) übereinstimmen. Der für den klinischen Alltag des Medizinphysikers, der zweite Teil – Strahlenschutz bei geplanten Expositionen – der relevanteste ist. Aus diesem Grund wird in den nachfolgenden Kapiteln, wie auch schon auf der Seite zum Strahlenschutzgesetz, insbesondere näher auf diesen Teil eingegangen.

Im dritten Teil – Strahlenschutz bei Notfallexpositionen – wird die Dosimetrie und ärztliche Überwachung von Einsatzkräften sowie die Hilfeleistung und Beratung von Behörden und Einsatzkräften geregelt.

Im vierten Teil – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen – regelt den Schutz vor Radon, insbesondere an Arbeitsplätzen, sowie den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten und radioaktiv kontaminierten Gebieten (z. B. Altlasten)

Der fünfte und damit letzte Hauptteil – Expositionsübergreifende Vorschriften – definiert Vorschriften zur Ermittlung sowie Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten der Körperdosis, Vorgaben zum Strahlenschutzregister und die Bestimmung von Sachverständigen.

Teil 1 - Begriffsbestimmungen

Analog zu § 5 StrSchG – Begriffsbestimmungen – existiert in der Strahlenschutzverordnung ein Paragraph, hier § 1 StrSchV – Begriffsbestimmungen. Beispielhaft werden nachfolgend einige wissenswerte Definition aufgelistet.

(2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksichtigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.

(4) Diagnostische Referenzwerte:

  1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder
  2. Empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,

für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.

(5) Dosisrichtwert: Eine effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimierung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende Exposition dient.

(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.

(14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.

(22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionenssituationen

Kapitel 1 - Rechtfertigung von Tätigkeiten

§ 2 – Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten – des ersten Kapitels verweist auf Anlage 1 der StrSchV (Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten. Darin wird nochmals unterschieden ob die Anwendung der ionisierenden Strahlung am Menschen angewendet wird (Teil B) oder nicht (Teil A). Zum Beispiel ist hier in Teil B die „Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und Schuhen“ aufgeführt.

§ 3 und 4 des Kapitels legen das Prüfungsverfahren der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten, einmal nach § 7 StrSchG für geplante Expositionssituationen im Zuge einer Untersuchung oder Behandlung und nach § 38 StrSchG im Rahmen der Medizinischen Forschung, fest.

Kapitel 3 - Freigabe

@Felix: In Arbeit

Kapitel 4 – Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 43 – Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) – legt fest, welche Pflichten der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) nicht dem Strahlenschutzbeauftragten (SSB) übertragen darf. Die delegierten Pflichten, müssen vom SSB eingehalten werden.

Wird eine Anlage durch mehrere SSV betrieben (eigenverantwortlich genutzt), muss der zusätzliche Nutzer gemäß § 44 – Pflichten bei Nutzung durch mehrere SSV – eine Genehmigung beantragen oder eine Anzeige erstatten und die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren. Im Zusammenhang der doppelten Nutzung muss ein Abgrenzungsvertrag angefertigt werden, der die Pflichten der SSB, Medizinphysik-Experten und sonstigen Personen sowie deren Tätigkeiten (z.B. Konstanzprüfungen) festlegt.

Gemäß § 45 – Strahlenschutzanweisung – hat der SSV eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Diese Aufgabe ist nach § 43 (2) StrSchV nicht auf den SSB übertragbar. Beim anzeigebedürftigen Betrieb (z. B. Röntgeneinrichtung) ist der Erlass einer Strahlenschutzanweisung nur auf Vorgabe der Behörde notwendig. Die Strahlenschutzanweisung fasst die für den Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen zusammen. Dazu gehören insbesondere

  • Organisation des Strahlenschutzes (Bestimmung der SSB und der Erreichbarkeit)
  • Regelungen für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablauf
  • Vorgesehene Messungen zur Ermittlung der Körperdosis
  • Festlegung von Dosisrichtwerten (sofern sinnvoll)
  • Führung eines Betriebsbuchs (Checks, Wartungen, Mängel, Störungen, Ausfall-, Betriebs- und Patientenzeiten)
  • Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen
  • Regelungen des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkung Dritter
  • Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarmübungen (z.B. Notfall, Stromausfall)
  • Regelungen für den Brandschutz

Kapitel 5 - Fachkunde & Kenntnisse

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz setzt sich nach § 47 – Erwerb der erforderlichen Fachkundezusammen aus Nachweisen über

  • eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
  • praktische Erfahrung (Sachkunde), dessen Umfang je nach Anwendungsgebiet variiert (bestätigt durch fachkundigen Mentor inkl. Auflistung der Tätigkeiten und Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet)
  • erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (Inhalte: naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, angewandter Strahlenschutz, allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen, ggf. praktische Übungen)

Die Fachkunde muss nach § 48 – Aktualisierung der Fachkunde mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs aktualisiert werden.

Kapitel 6 – Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

Der fünfte Teil des Strahlenschutzgesetzes – Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten – beinhaltet neben der Definition der Dosisgrenzwerte überwiegend Verordnungsermächtigung. Unter anderem für Strahlenschutzbereiche, die berufliche Exposition oder Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten. Diese werden im Rahmen des sechsten Kapitels der Strahlenschutzverordnung nun definiert.

Abschnitt 1.1 - Strahlenschutzbereiche

Nach § 52 – Einrichten von Strahlenschutzbereichen – hat der SSV die folgenden Überwachungs-, Kontroll- und ggf. Sperrbereiche einzurichten.

Strahlenschutzbereiche
Definition der Strahlenschutzbereich auf Basis der effektiven Dosis im Kalenderjahr (auf die Organ-Äquivalentdosiswerte wurde hier verzichtet).

Kontroll- und Sperrbereiche müssen gemäß § 53 – Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen – deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ bzw. „Sperrbereich – Kein Zutritt“ gekennzeichnet sein. Im Falle eines Kontrollbereichs, in dem Röntgen- oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, muss der Raum während der Einschaltzeit mindestens dem Zusatz „Röntgen – Kein Zutritt“ gekennzeichnet sein. Sperrbereiche, die sich innerhalb eines Röntgen- oder Bestrahlungsraumes befinden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet sein.

Weiter wird geregelt wer nach § 55 – Zutritt zu Strahlenschutzbereichen – hat. Der SSV hat dafür zu sorgen, dass die folgenden Regeln in den jeweiligen Bereichen eingehalten werden.

Überwachungsbereich:

  • Wahrnehmung einer dem Betrieb dienenden Aufgabe
  • Patient, Betreuungs- oder Begleitpersonal
  • Auszubildender oder Student zum Erreichen des Ausbildungsziels
  • Besucher

Kontrollbereich:

  • Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge
  • Patient, Betreuungs- oder Begleitpersonal nach Zustimmung eines fachkundigen Arztes
  • Auszubildender oder Student zum Erreichen des Ausbildungsziels

Sperrbereich:

  • Durchführung der Betriebsvorgänge oder andere zwingende Gründe, vorausgesetzt sie stehen unter Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten (oder einer vom SSB beauftragten fachkundigen Person)
  • Patient, Betreuungs- oder Begleitpersonal nach Zustimmung eines fachkundigen Arztes

Schwangere Personen:

  • Kontrollbereich: Wenn fachkundiger SSB (oder SSV) zugestimmt hat und gewährleistet ist, dass die effektive Dosis des ungeborenen Kindes 1 Millisievert nicht übersteigt. Als Betreuungs- oder Begleitperson nur wenn es zwingende Gründe erfordern
  • Sperrbereich: Zur eigenen Untersuchung oder Behandlung

Darüber hinaus muss der SSV nach § 54 – Vorbereitung zur Brandbekämpfung – Räume für die Brandbekämpfung hinsichtlich der Gefahren aufgrund von Radioaktivität kennzeichnen. Die Unterteilung erfolgt in drei Gruppen:

  • Gefahrengruppe I: Einsatz ohne besonderen Schutz
  • Gefahrengruppe II: Einsatz nur mit Schutzausrüstung
  • Gefahrengruppe III: Einsatz nur mit Sonderausrüstung und unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person, die die entstehende Gefährdung aufgrund der ionisierender Strahlung einschätzen kann

Die Einteilung erfolgt nach Absprache des jeweiligen Betreibers bzw. Genehmigungsinhaber und der der zuständigen Stelle (z.B. Feuerwehr). Dabei ist insbesondere auf die Gruppeneinteilung, die nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDv) erfolgt. Bei radioaktiven Stoffen erfolgt die Einteilung unter anderem nach dem Verhältnis von Radioaktivität zu Freigrenze. Der höchsten Gefahrengruppe werden radioaktive Stoffe zugeordnet, deren Verhältnis 10^7 übersteigt. Iridium-192 (typische Afterloading-Quelle) besitzt beispielsweise eine Normaktivität von 370 \text{GBq} und eine Freiqrenze von 1000 \text{Bq} gemäß Anlage 4 StrSchV. Daraus resultiert ein Verhältnis von 37 \cdot 10^7, was eine Einteilung in Gefahrengruppe III bedeuten würde.

Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nachgehen oder einen Kontrollbereich betreten, müssen nach § 63 – Unterweisung – mündlich unterwiesen werden. Diese ist erstmals vor der Aufnahme der Betätigung bzw. vor dem erstmaligen Zutritt durchzuführen und mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Insbesondere die folgenden Informationen, sollte die Unterweisung beinhalten:

  • Arbeitsmethoden
  • Mögliche Gefahren
  • Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Strahlenschutzgrundsätze)
  • Relevante Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige
  • Datenschutz
  • Abteilungsspezifische strahlenschutzrelevante Vorschriften

Gebärfähige Frauen müssen angehalten werden, eine Schwangerschaft möglichst früh mitzuteilen, sodass die Exposition für das ungeborene Kind möglichst geringgehalten werden kann.

Abschnitt 1.2 - Messung der Körperdosis

Gemäß §64 – Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen – muss für Personen, die sich im Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis bestimmt werden. Ist zu erwarten, dass die effektive Dosis von 1 mSv, die Linsendosis von 15 mSv und die lokale Hautdosis von 50 mSv nicht überschritten werden, kann auf eine Dosimetrie im Überwachungsbereich (und im Kontrollbereich nach Zustimmung der Behörde) verzichtet werden.

Wird keine oder eine fehlerhafte Personendosimetrie durchgeführt (z.B. Dosimeter verloren, Dosimeter im Bestrahlungsraum liegen gelassen) muss nach § 65 – Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis – die zuständige Behörde informiert und eine Ersatzdosis festgelegt werden, die an das Strahlenschutzregister nach § 170 StrSchG übermittelt wird. Ist zu erwarten, dass die Ersatzdosis 0 Millisievert sein wird, kann auf die Festlegung verzichtet werden.

Besteht der Verdacht ein Dosisgrenzwert nach § 78 StrSchG überschritten wurde, ist die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln. Die betroffene Person sowie die Behörde sind vom SSV zu informieren. Die Behörde (oder die zuständige Messstelle) übermittelt die Dosis (inklusive der Expositionsbedingungen) an das Strahlenschutzregister.

Die Messung der Körperdosis hat gemäß § 66 – Messung der Körperdosis – mit einem Dosimeter, das bei einer Messstelle nach § 169 StrSchG angefordert wird, zu erfolgen. Nach Absprache mit der Messstelle und der Behörde kann auch ein Dosimeter, das unter der Verantwortung des SSV ausgewertet wird, verwendet werden. Die Dosimeter sind jeweils nach Ablauf eines Monats auszuwerten.

Die Dosimeter müssen an einer repräsentativen Stelle, üblicherweise an der Vorderseite des Rumpfes, getragen werden. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die Organ-Äquivalentdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die lokale Hautdosis größer als 150 mSv oder die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse größer als 15 mSv sein kann, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Personendosis durch weitere Dosimeter auch an einzelnen Körperteilen festgestellt wird.

Verlangt eine Person ein Dosimeter, dass die Personendosis jederzeit feststellen kann, hat der SSV dafür zu sorgen.

Wird der SSV über eine Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, hat er nach § 69 – Schutz von schwangeren und stillenden Personen – dafür zu sorgen, dass die berufliche Exposition arbeitswöchentlich ermittelt wird und die Arbeitsbedingung angepasst werden, sodass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, hat der SSV gemäß § 70 – Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote – dafür zu sorgen, dass erforderliche Schutzkleidung/-ausrüstung getragen wird. Verhalten, das zur Aufnahme radioaktiver Stoffe führen kann (z.B. Essen, Trinken, Rauchen), ist untersagt.

Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

Zum Zwecke der ärztlichen Überwachung werden beruflich exponierte Personen nach § 71 – Kategorien beruflich exponierter Personen – in Kategorien (A und B) unterteilt.

Kategorie A:

Kategorie B:

Der Grenzwert für beruflich exponierte Personen liegt nach § 78 StrSchG für beide Kategorien bei 20 mSv pro Kalenderjahr. Übersteigt eine Person der Kategorie B 6 Millisievert im Kalenderjahr, wird sie in die Kategorie A eingestuft.

Beruflich exponierte Personen, die in die Kategorie A eingeteilt werden, müssen vor der erstmaligen Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt 3 § 77 – Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen – von einem ermächtigten Arzt untersucht werden. Die Tätigkeit darf fortgesetzt werden, wenn die ärztliche Untersuchung fortlaufend immer innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Auch nach der Beendigung ist die jährliche Untersuchung gemäß § 78 – Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung – fortzusetzen, wenn es der ermächtigte Arzt für erforderlich erachtet und die betroffene Person zustimmt. Besteht der Verdacht einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 78 StrSchG, muss die Person unverzüglich vom Arzt untersucht werden (§ 81 – Besondere ärztliche Überwachung).

Nach § 72 – Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten – ist vom SSV zu prüfen, ob die Definition von (abteilungsspezifischen) Dosisrichtwerten ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist. Die Richtwerte sind auf die jeweilige effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis zu beziehen. Die Festlegung ist insbesondere für Tätigkeiten vorzunehmen, bei denen Personen der Kategorie A zugeordnet werden und bislang die Strahlenschutzmaßnahmen keine Optimierung des Schutzes gewährleisten.

Wird ein Grenzwert aus § 78 StrSchG überschritten, so darf gemäß § 73 – Dosisbesgrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten –  die beruflich exponierte Person nur weiterbeschäftigt werden, wenn der SSV dafür sorgt, dass die Summe der effektiven Dosiswerte des laufenden und der nächsten vier Jahre, das Fünffache des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreiten. Sollte bereits im laufenden Jahr der fünffache Grenzwert erreicht sein, so ist die Weiterbeschäftigung nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde und eines ermächtigten Arztes gestattet.

Überdies kann die Behörde nach § 74 – Besonders zugelassene Expositionen – im Einzelfall besondere Grenzwertüberschreitungen zulassen. Für die besonders zugelassene Exposition bezogen auf die Berufslebensdosis liegen die Grenzwerte bei

  • 100 mSv für die effektive Dosis
  • 100 mSv für die Augenlinse
  • 1000 mSv für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel und
  • 1000 mSv für die lokale Hautdosis

Diese Ausnahme gilt nur für Freiwillige der Kategorie A.

Abschnitt 5 - Sicherheit von Strahlenquellen

Hochradioaktive Quellen (nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4) sind aufgrund ihres Gefahrenpotentials besonders zu sichern. Zur Kontrolle und Gewährleistung der Sicherheit hochradioaktiver Quellen wurde im Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen erlassen.

Ende 2015 folgte die Umsetzung in nationales Recht in Form des Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen, dessen Grundsatz die Einrichtung eines Registers für hochradioaktive Quellen (HRQ-Register). Dieses ist seit Juli 2006 online und ermöglicht die Rückverfolgung von Quellen.

Sofern die Quelle aus dem Ausland stammt, ist nach § 84 – Register über hochradioaktive Strahlenquellen – für die grenzüberschreitende Verbringung eine Genehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle notwendig. Diese informiert zudem die zuständige Behörde, sobald die Genehmigung erteilt wurde. Das Bundesamt für Strahlenschutz muss dem verpflichteten SSV (oder einer ermächtigten Person) auf Antrag einen Zugang zum HRQ-Register erteilen. Dieser wird zur Aktualisierung der Nutzerdaten sowie zur Meldung und Korrektur benötigt.

Nach § 85 – Buchführung und Mitteilung – ist die zuständige Behörde über den Erwerb und die Weitergabe der radioaktiven Quellen Buch zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden. Zudem ist der zuständigen Behörde monatlich Meldung darüber zu machen, sodass bspw. im Falle nuklearmedizinischer Abteilungen die Einhaltung der genehmigten Umgangsaktivitäten und des monatlich genehmigten maximalen Verbrauchs kontrolliert werden kann. Dabei sind unter anderem die Art und Aktivität der Stoffe anzugeben. Zusätzlich ist der Behörde der Bestand an radioaktiven Quellen mit einer Halbwertszeit von über 100 Tagen, am Ende des Kalenderjahres (bis zum 31. Januar) mitzuteilen.

Gemäß § 86 – Buchführung und Mitteilung bei Freigabe – muss auch über die Freigabe radioaktiver Abfälle Buch geführt werden. Dabei sind die entsprechenden Freigabefestlegungen nach Anlage 4 Tab. 1 StrlSchV, die Radionuklide, die Masse des Abfalls, das Verfahren zur Freimessung und der Zeitpunkt der Freigabe zu notieren. Auch diese Buchführung muss 30 Jahre aufbewahrt und mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch dies im Zuge der Mitteilung nach § 85 durchzuführen.

Bestimmte radioaktive Stoffe

  • Aktivität > Freigrenze (Bq)
  • Spezifische Aktivität > Freigrenze für uneingeschränkte Freigabe von festen u. flüssigen Stoffen (Bq/g))

müssen gemäß § 87 – Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe – gegen Abhandenkommen, missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch unbefugte Personen gesichert werden. Übersteigen die Aktivität und spezifische Aktivität die jeweiligen Freigrenzen um das Hundertfache, muss der Stoff zusätzlich in geschützten Räumen oder Schutzbehältern gelagert werden.

Der SSV hat dafür zu sorgen, dass nach § 88 – Wartung und Prüfung – Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Gammaradiographie-Geräte einmal jährlich gewartet werden und von einem Sachverständigen abgenommen werden. Unter bestimmten Umständen, (Absatz 2 u. 3) kann die Behörde das Prüfungsintervall auf drei Jahr erhöhen (z.B. geringe Aktivität) oder gar auf die Überprüfung verzichten (z.B. geringes Gefahrenpotenzial). Röntgeneinrichtungen müssen mindestens alle fünf Jahre geprüft werden.

Darüber hinaus sind im Zuge der Sachverständigerprüfung umschlossene radioaktive Quellen gemäß § 89 – Dichtheitsprüfung – jährlich auf ihre Unversehrtheit und Dichtigkeit (z.B. durch einen Wischtest) zu kontrollieren.

Es müssen ausreichend viele Strahlungsmessgeräte (§ 90 – Strahlungsmessgeräte) zur Messung der Personen- und Ortsdosis, der Oberflächenkontamination und Luft- und Wasseraktivität vorhanden sein.

Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Kontroll- und Sperrbereiche sowie je nach Ausprägung auch kontaminierte Bereiche sind nach § 91 – Kennzeichungspflicht – mit dem Strahlenzeichen aus Anlage 10 zu kennzeichnen. Sofern möglich muss zusätzlich der Text „Vorsicht – Strahlung“, „Radioaktiv“, „Kernbrennstoffe“ oder „Kontamination“ angebracht werden. Unter bestimmten Umständen, kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden. Für bestimmte Strahlenquellen (z.B. hochradioaktive Quellen) gelten § 92 – Besondere Kennzeichnungspflichten. Nach § 93 – Entfernen von Kennzeichnungen – sind die Kennzeichnungen wieder zu entfernen, wenn die genannten kennzeichnungspflichtigen Gegenstände aus Strahlenschutzbereichen heraustransportiert werden (§ 58 StrSchV). Radioaktiv gekennzeichnete Gegenständen kommen in der Öffentlichkeit (z.B. auf Mülldeponien) nicht sehr gut an.

@ Felix: In Arbeit (§94)

 Gemäß § 98 – Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ist das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nur zulässig, wenn:

  1. Der Strahlenschutzverantwortliche dafür Sorge trägt, dass die beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung durcheine entsprechend qualifizierte Person in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden.
  2. Die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen wird.
  3. Über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden.
  4. Die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes aufbewahrt werden.
Anmerkung zu 1.: Als „qualifizierte Person“ ist eine nach 2. initial eingewiesene Person, die zudem vom Strahlenschutzverantwortlichen zum Gerätebeauftragten bestellt wurde. 

Abschnitt 7 - Vorkommnisse

Der 7. Abschnitt der geplanten Expositionssituationen beschäftigt sich insbesondere mit der Vermeidung, Erfassung, Meldung von Vorkommnissen sowie Maßnahmen, die solche verhindern sollen.

Ein Vorkommnis ist nach § 1 (22) StrSchV – Begriffsbestimmungen – ein „Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist.“ Beabsichtigte Expositionen sind per Definition also nicht meldepflichtig.

Nach § 105 – Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen – hat der SSV dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Erkennung von Vorkommnissen getroffen werden. Im Falle eines Auftretens müssen die Auswirkung so gering wie möglich gehalten werden.

Gemäß § 109 – Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung – sind die Ursachen und Auswirkungen eines Vorkommnisses unverzüglich in systematischer Weise zu untersuchen.

Vorkommnisse sind bedeutsam, wenn ein in Anlage 14 oder Anlage 15 StrSchV genanntes Kriterium erfüllt wird. Tritt ein solches bedeutsames Vorkommnis (oder ein Stör- oder Notfall) auf, so ist es nach § 108 – Meldung eines bedeutsames Vorkommnisses – unverzüglich der Behörde zu melden. Die Meldung muss alle Unterlagen und Informationen enthalten, die zur Bewertung des Vorkommnisses notwendig sind. Die Behörde hat das Vorkommnis nach § 110 – Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden – zu prüfen und das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zu informieren. Im Falle einer medizinischen Exposition wird zugleich die zentrale Stelle, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in Kenntnis gesetzt (pseudonymisierte Daten). Aufgabe des BfS ist nach § 111 – Aufgaben der zentralen Stelle – unter anderem die Einrichtung eines elektronischen Systems zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Informationen über bedeutsame Vorkommnisse. Die durchgeführten Auswertungen müssen systematisch wissenschaftlich aufgearbeitet werden und die Ergebnisse sowie die daraus resultierenden Empfehlungen für den Strahlenschutz veröffentlich werden.

Kriterien zum Melden eines bedeutsamen Vorkommnisses nach Anlage 14 für die Röntgendiagnostik und die Behandlung mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen.

Kriterien für bedeutsame Vorkommnisse in der Röntgendiagnostik nach Anlage 14
Kriterien für bedeutsame Vorkommnisse in der Röntgendiagnostik nach Anlage 14.
Kriterien für bedeutsame Vorkommnisse in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin nach Anlage 14
Kriterien für bedeutsame Vorkommnisse in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin nach Anlage 14.

Darüber hinaus existieren für Untersuchungen und Behandlungen unterschiedliche Kriterien bzgl. der Meldepflicht bei Personen- oder Körperteilverwechslungen sowie Verwechslung eines Bestrahlungsplans oder des radioaktiven Stoffes. Das Auftreten nicht erwarteter deterministischer Wirkungen ist ebenfalls ein Kriterium für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses.

Überdies ist jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit einer beinahe erfolgten Exposition, für das eines der o.g. Kriterien zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich stattgefunden hat, ebenfalls ein Kriterium für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses.

Für Betreuungs- und Begleitpersonal ist jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 mSv das Kriterium. Die Kriterien für die Anwendung in der Medizinischen Forschung sind an die o.g. Kriterien angelehnt. Auf eine detaillierte Auflistung wird an dieser Stelle verzichtet.

Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Der achte Abschnitt unterteilt sich in zwei Teile, von denen der erste Unterabschnitt die Technischen Anforderungen definiert. Hier werden zunächst die Anforderungen an die Ausrüstung (§ 114), z.B. die Anzeige von Parametern zur Bestimmung der Exposition definiert. Es folgen Vorgaben zur Abnahmeprüfung (§ 115), Konstanzprüfung (§ 116) und Aufzeichnung (§ 117) sowie zum Führen eines Bestandsverzeichnisses (§ 118).

Der zweite Unterabschnitt behandelt generelle Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen.

Die § 119 – Rechtfertigende Indikation – darf nur dann gestellt werden, wenn der gesundheitliche Nutzen dem Strahlenrisiko überwiegt (§ 83 StrSchG) und eine Anforderung des überweisenden Arztes vorliegt. Zur Vermeidung unnötiger Exposition, sind bestehende medizinische Erkenntnisse (z.B. Röntgenbilder, Befunde) heranzuziehen und der Patient bzgl. früherer Anwendungen zu befragen.

Zum § 120 – Schutz von besonderen Personengruppen – gebärfähige Frauen zu einer bestehenden Schwangerschaft zu befragen. Bei vorliegender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Untersuchung zu hinterfragen. Um die Exposition bei betroffenen Frauen (und Personen unter 18) sind besondere strahlenschutzrelevante Vorkehrungen zu treffen.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat nach § 121 – Maßnahmen bei der Anwendung – dafür zu sorgen, dass für alle Untersuchungen und Behandlungen Arbeitsanweisung jederzeit einsehbar sind. Individuelle Bestrahlungspläne sind von einem Arzt und einem Medizinphysik-Experten schriftlich festzulegen. Zu jeder Behandlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Zur § 122 – Beschränkung der Exposition – ist die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonal zu beschränken. Die Sinnhaftigkeit der Festlegung von Dosisrichtwerten für Betreuungs- und Begleitpersonal ist zu prüfen. Ferner ist ein Leitfaden für den Strahlenschutz solcher Personen zu erstellen.

Die Expositionen sind für jede Art der Untersuchung oder Behandlung regelmäßig auszuwerten. Der Untersuchung von Personen sind die diagnostischen Referenzwerte (DRW), vgl. § 125 StrSchV, zu Grunde zu legen.

Personen, die mit radioaktiven Stoffen behandelt wurden, dürfen in der Regel den Strahlenschutzbereich erst verlassen, wenn sichergestellt ist, dass die effektive Dosis von Angehörigen und Dritten nicht 1 mSv / a übersteigt. Hierzu ist vor Entlassung des Patienten die Ortsdosisleistung in 2 m Abstand zu ermitteln. Im Falle einer Radiojodtherapie mit I-131 beträgt die maximal zulässige Ortsdosisleistung zum Zeitpunkt der Entlassung 3,5 µSv/h (entsprechend einer Restaktivität von 250 MBq),  Eine Entlassung vor diesesm Zeitpunkt ist nach § 122 nur noch aus medizinischen Gründen möglich und muss der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden. Eine vorzeitige Entlassung aufgrund sozialer Indikationen nach Abschnitt 9.1 der Richtlinie für Strahlenschutz in der Medizin ist nicht mehr zulässig. Ungeachtet dessen beträgt die Mindestaufenthaltsdauer eines Patienten bei stationärer Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen nach Abschnitt 9.1 Richtlinie für Strahlenschutz in der Medizin 48 Stunden.

Es existieren weitere § 123 – Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie. Unter anderem stellt der Teleradiologie bei der Durchführung der Untersuchung nach Beratung mit dem vor Ort anwesenden Arzt die Indikation, befundet die Untersuchungsergebnisse und muss mit der durchführenden Person sowie dem Arzt in Verbindung stehen (Datentransfer, Telefon).

Nach § 124 – Informationspflichten – sind Personen, an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden über das Risiko aufzuklären. Das gleiche gilt für Betreuungs- und Begleitpersonal. Schriftliche Hinweise müssen auf Wunsch ausgehändigt werden.

Gemäß § 125 – Diagnostische Referenzwerteermittelt, erstellt und veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz diagnostische Referenzwerte für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen. Spätestens alle drei Jahre wird geprüft, ob eine Aktualisierung erforderlich ist.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass nach § 126 – Risikoanalyse von Strahlenbehandlungen – vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird

Neuerdings sind bei medizin-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte hinzuzuziehen. Beim Umfang wird dabei gemäß § 131 – Medizinphysik-Experte – je nach radiologischem unterschieden. Insbesondere die Computertomographie und interventionelle Radiologie ist aufgrund des erhöhten Risikos hoher Patientendosiswerte. Es folgen die § 132 – Aufgaben des Medizinphysik-Experten. Der erste Paragraph unterscheidet wie folgt.

Untersuchung / Behandlung Grad


Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung nach einem individuellen Bestrahlungsplan

Hinzuziehen zu enger Mitarbeit
Standarisierte Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, Untersuchung mit offenen radioakti-ven Stoffen, Computertomographie, 3D-Bildgebung (niedriger Röntgenkontrast, Ausnahme: Tomosynthese), Interventionen, die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind



Hinzuziehen

Alle weiteren Tätigkeiten, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität geboten ist
Ggf. zur Beratung hinzuziehen

Ein Bericht rund um den Medizinphysik-Experten ist in den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission in dem Bericht „Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten – Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom Empfehlung der Strahlenschutzkommission“ zu finden. Der Bericht enthält neben den Empfehlungen auch Begründungen für die jeweiligen Tätigkeiten. Überdies ist dort eine detaillierte Tabelle zum Grad der Hinzuziehung und eine Beurteilung, ob die Bestellung des Medizinphysik-Experten zum Strahlenschutzbeauftragten empfehlenswert ist, zu finden.

Bereiche Enge Mitarbeit Hinzuziehen Ggf. beraten SSB
Interventionelle Radiologie (dosisintensive Anwendung)
X
X
Durchleuchtung
X
Computertomographie
X
X
CBCT (Hochkontrast)
X
CBCT (Niedrigkontrast)
X
X
Allg. Röntgendiagnostik
X
Nuklearmed. Diagnostik (Planare Bildgebung)
X
Nuklearmed. Diagnostik mit tomographischen Verfahren (PET, SPECT)
X
X
Röntgentherapie
X
X

Sofern der Medizinphysik-Experte hinzuziehen ist, so ist er verantwortlich für die Dosimetrie von Personen und die Optimierung des Strahlenschutzes. Die Aufgaben, nach denen er insbesondere mitzuwirken hat, sind in § 132 StrSchV zu finden (z.B. Qualitätssicherung, Geräteauswahl, Überwachung der Personendosimetrie, DRW, Vorkommnisse, Risikoanalyse, Unterweisung).

Abschnitt 11 - Berechtigte Personen

Im letzten Abschnitt des sechsten Kapitels werden berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen, in der Tierheilkunde und außerhalb dieser Tätigkeiten definiert.

Gemäß § 145 – Berechtigte Personen bei Anwendungen am Menschen – hat der SSV dafür zu sorgen, dass nur approbierte Ärzte die entweder die jeweils erforderliche Fachkunde besitzen oder unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes stehen. Wer die Anwendung technisch durchführen darf, ist im Folgeabsatz zu finden. Dazu gehören untere anderem fachkundige Ärzte (oder nicht-fachkundige unter Aufsicht, s.o.), MTRA nach § 1 (2) des MTA-Gesetzes, fachkundige Personen, die eine entsprechend anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben, Personen mit entsprechenden Kenntnissen oder Medizinphysik-Experten, die unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes stehen.

Kapitel 8 - Aufsichtsprogramm

Nach § 180 StrSchG – Aufsichtsprogramm – richtet die zuständige Behörde ein Programm für aufsichtliche Prüfungen, das dem möglichen Ausmaß und der Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung trägt. In welchen zeitlichen Abständen eine Vor-Ort-Prüfung erfolgt, wird mithilfe der Kriterien aus Anlage 16 – Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos – ermittelt. Das Prüfungsintervall kann zwischen ein und sechs Jahren liegen. In Anlage 16 sind z.B. die folgenden Kriterien zu finden:

  • Höhe der zu erwarteten Exposition oder Aktivität
  • Risiko für unbeabsichtigte Exposition oder Inkorporation
  • Schutzeinrichtungen und Strahlenschutzmaßnahmen
  • Risikorelevante Bedingung je nach Tätigkeit

Die wichtigsten Neuerungen (kompakt)

Paragraph Inhalt
§ 45
Aktualisierung der Strahlenschutzanweisung (z.B. Vorgehen zur Meldung von Vorkommnissen)
§ 63
Die Strahlenschutzunterweisung hat mündlich zu erfolgen
§ 72
Prüfung ob Dosisrichtwerte ein geeignetes Instrument zur Optimie-rung sind (s. „Einführung von Dosisrichtwerten (Dose Contrains)“, SSK-Bericht)
§ 108
Meldung bedeutsamer Vorkommnisse (s. Anlage 14 & 15)
§ 121
Schriftliche SOPs für alle Untersuchungen & Behandlungen
§ 131
MPE wird Pflicht in der Röntgendiagnostik bei Untersuchungen mit erheblichen Expositionen (insb. Diagnostisches CT, Intervention)
§ 132
Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Anlage 14 & 15
Kriterien für bedeutsame Vorkommnisse
Anlage 18
Gewebe-Wichtungsfaktoren (z.B. weibliche Brust von 0,05 auf 0,12)
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