Fachkunde und Kenntnisse (Ärzte)

Inhaltsverzeichnis

Bei der Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen kommt den Fähigkeiten und dem Wissen der tätigen Personen eine besonders hohe Bedeutung zu. Dem wird Rechnung getragen, indem der Erwerb von Kenntnissen oder der Fachkunde im Strahlenschutz, deren Umfang sich an der Art der Anwendung und Tätigkeit orientiert, gefordert wird. Die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin konkretisiert die Regelungen zum Erwerb und Erhalt der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen.

Diese Seite beantwortet Fragen, die häufig von Ärzten oder Personalabteilungen gestellt werden. Die Inhalte sind nicht vollumfänglich, beinhaltet aber die krankenhausrelevanten Inhalte. Personen, die ihre Fachkunde oder Kenntnisse in der Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie) oder der Nuklearmedizin (Untersuchung mit offenen/umschlossenen radioaktiven Stoffen) erwerben müssen, werden zu genauen Informationen in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin fündig. Dieser Bereich wird auf dieser Seite nicht abgedeckt. Ebenso, wird hier nicht auf Fachkunde- und Kenntniserwerb für zahnmedizinisches und medizinphysikalisches Personal eingegangen.

Wer benötigt die Fachkunde?

  • Strahlenschutzbeauftragte (Ärzte, Medizinphysik-Experten)
  • Ärzte, die
    • eigenverantwortlich Röntgenstrahlung anwenden
    • die rechtfertigende Indikation stellen
    • die technische Durchführung beaufsichtigen und verantworten
    • in der Teleradiologie die Verantwortung übernehmen
  • Medizinphysik-Experten
  • Personen, die ohne ständige Aufsicht Röntgenstrahlung anwenden (z.B. MTRA)

Fachkundeerwerb

Zum Erwerb der Fachkunde, müssen Folgendes nachgewiesen werden:

  1. Eine geeignete Ausbildung:
    Bei Ärzten ist dieses Ziel z.B. durch das Bestehen der ärztlichen Prüfung und bei Medizinphysik-Experten mit dem Abschluss eines medizinphysikalischen Studiums erreicht.

  2. Praktische Erfahrung (Sachkundezeit):
    Theoretisches Wissen und praktische Erfahrung, die unter ständiger Aufsicht einer Person mit erforderlicher Fachkunde in einer geeigneten Einrichtung erworben wird. Die Sachkundezeit ist durch ein Zeugnis (z.B. Tätigkeiten, Nachweis der Beschäftigungszeiten, Häufigkeit der durchgeführten Untersuchung/Behandlung, abschließende Beurteilung des Mentors zur Eignung) nachzuweisen (Details s. unten).

  3. Die erfolgreiche Teilnahme an Strahlenschutzkursen
    Strahlenschutzkurse richten sich nach dem Anwendungsgebiet (Details s. unten).

Eine Ausnahme stellen MTRA dar, die Ihre Fachkunde bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ihrer Ausbildung erhalten.

Sachkundezeit

Bezeichnung Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen Mindestzeit (Monate)
Rö1
Gesamtbereich Röntgendiagnostik inkl. CT (ohne Rö3.6)
5000 (min. Rö 3.1-3.5, 5.1, 6 & 7)
36 (min. 12 CT)
Rö2
Notfalldiagnostik
600
12
Rö3
Röntgendiagnostik eines Organsystems (bei Kindern mit zusätzlichen Anforderungen nach Rö6)
Rö3.1
Skelett
1000
12
Rö3.2
Thorax
1000
12
Rö3.3
Abdomen
200
12
Rö3.4
Mamma
500
12
Rö3.5
Gefäßchirurgie
100
12
Rö3.6
Gefäßsystem des Herzens
100
12
Rö4
Sonstige Röntgendiagnostik (z.B. Schädeldiagnostik, HNO, DL-gestütze Endoskopie, einfache intraop. Diagnostik, Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation)
je 100
je 6
Rö 5
Computertomographie inkl. sonstiger Verfahren zur Hochkontrastbildgebung
Rö 5.1
CT (nur in Verbindung mit Rö3.1, 3.2 & 3.3)
1000
12
Rö5.2
CT des Schädels (nur in Verbindung mit 3.1)
300
8
Rö6
Röntgendiagnostik bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet (z.B. Orthopädie) in Verbindung mit Rö3 & 4
100
6
Rö7
Fluoroskopische Intervention an einem Organsystem (nur in Verbindung mit Rö1, Rö4 oder einem aus Rö3)
100
6
Rö8
Röntgendiagnostik inkl. CT für Personen mit Fachkunde für das Gesamtgebiet „Offene radioaktive Stoffe – Diagnostik und Therapie“ (umfasst Rö3.1, 3.2, 3.3 & 5.1)
3200
24
Rö9
Digitale Volumentomographie (DVT) und sonstige tomographische Verfahren zur Hochkontrastbildgebung ohne CT (nur in Verbindung mit dem jeweiligen Anwendungsgebiet auf Rö3 oder 4)
Rö9.1
DVT bei HNO
50
3
Rö9.2
Sonstige ohne CT, z.B. CBCT, 3D-Bildgebung an Skelett, Gefäße oder Organen mit fluoroskopischen C-Bögen
100
6
Rö10
Knochendichtemessung ohne CT
20
2
Rö11
CT und sonstige tomographische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
200
12
Rö12
Simulation und Verifikation mittels Fluoroskopie und Radiographie
200
12
Rö13
Röntgentherapie
18
Rö13.1
Röntgentherapie (perkutan)
40
Rö13.2
Röntgentherapie (intraoperativ, endoluminal, endokavitär)
40

Die Anforderungen an die Mindestzeiten der Ärzte wurden hier kompakt dargestellt um einen ersten Überblick zu bekommen. Die vollständige Tabelle ist in der Richtlinie (Tab. 4.2.1) zu finden. An einigen Zelleneinträgen sind Fußnoten, die hier nicht dargestellt wurden. Details sind in der Richtlinie nachzuschauen.

Strahlenschutzkurse (Fachkunde)

Für was? Welcher Kurs?
Rö1 bis Rö9
A1: Grundkurs (24 Std.); A2.1: Spezialkurs Untersuchung mit Röntgenstrahlung (20 Std.)
Rö1, Rö5 und Rö8
zusätzlich A2.2: Spezialkurs CT (8 Std.)
Rö7
zusätzlich A2.3: Spezialkurs Interventionsradiologie (8 Std.)
Rö9.1 & Rö9.2
zusätzlich A2.4: Spezialkurs DVT (8 Std.)
Ausnahme: Rö10
Nur A2.5: Knochendichtemessung (8 Std.)
Rö11 & Rö12
A1: Grundkurs (24 Std.)
R13.1
A1: Grundkurs (24 Std.); A4.1: Spezialkurs perkutane Röntgentherapie
R13.2
A1: Grundkurs (24 Std.); A4.1: Spezialkurs intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie

Wer benötigt Kenntnisse?

  • Ärzte, die
    • keine Fachkunde besitzen, wenn Sie unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlung anwenden
    • in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, insbesondere um die erforderlichen Angaben zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation ermitteln und den Patienten aufzuklären
  • Personen, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlung anwenden (z.B. med. Assistenzpersonal, Pflege, OP-Personal)

Kenntniserwerb

Nicht-fachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen dürfen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden. Kenntnisse werden durch eine geeignete Einweisung und praktische Erfahrung unter vergleichbaren Bedingungen zum Fachkundeerwerb erworben. Bei der zuständigen Stelle ist der erfolgreiche Kenntniserwerb zu belegen. Kenntnisse können auch mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung oder einer staatlich anerkannten Ausbildung erworben werden.

Kenntnisserwerb (Ärzte)

Ärzte erwerben Kenntnisse auf den Grundlagen des im Studium erworbenen Wissens über die medizinische Strahlenanwendung (erfolgreich abgeschlossener Radiologie-Kurs, einschließlich Kurs im Strahlenschutz) und müssen zusätzlich einen Kenntniskurs nach A7.1 nachweisen. Der praktische Teil der Kenntnisvermittlung erfolgt durch Mentoring eines fachkundigen Arztes.

Kenntnisse für Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, erwerben über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich die praktische Erfahrung in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet. Theoretisches Wissen ist über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kenntniskurs nach A7.2 nachzuweisen.

Kenntniserwerb (Personen mit sonstiger medizinischen Ausbildung)

Kenntnisse werden durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach A8 erworben. Beschränkt sich die Tätigkeit auf den OP-Bereich und Interventionen reicht eine Teilnahme an einem Kenntniskurs nach A10. Personen, die ihre Tätigkeit auf die technische Durchführung bei Knochendichtemessungen beschränken, benötigen nur den Kurs nach A8.1.

Kenntniserwerb (Personen in Ausbildung)

Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, die die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse zur technischen Durchführung vermitteln (z.B. MTRA), dürfen nach einer Einweisung unter Aufsicht einer erfahrenen fachkundigen MTRA tätig werden, wenn gleichzeitig die Aufsicht durch einen Arzt gewährleistet ist.

Strahlenschutzkurse (Kenntnisse)

Für was/wen? Welcher Kurs?
Ärzte
A7.1: Kurs für Ärzte (8 Std.)
Teleradiologie (Ärzte)
A7.2: Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie (8 Std.)
Röntgendiagnostik (Personen mit sonstiger abgeschlossener Ausbildung)
A8: Kenntniskurs Röntgendiagnostik (90 Std.)
Knochendichtemessung (Personen mit sonstiger abgeschlossener Ausbildung)
A8.1: Kenntniskurs Knochendichtemessung (10 Std.)
Bedienung einfacher Röntgeneinrichtung auf direkte Anweisung (OP-Personal)
Nur A10: Kenntniskurs einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung bedienen (20 Std.)

Praktische Verlaufsschilderung für Ärzte

  1. Einstellung als nicht-fachkundiger Arzt

  2. 24-stündiger Grundkurs (ab hier beginnt die Sachkundezeit).
    Anmerkung: Es gibt Grundkurse die einen integrierten Kenntniskurs (Theorie) beinhalten. Diese dauern genau so lang, wie die normalen Grundkurse und sind dementsprechend zu bevorzugen. Sie verkürzen den nachfolgenden Kenntniskurs.

  3. 8-stündiger Kenntniskurs (Theorie und Praktische Einführung). Wer bereits einen Grundkurs mit integriertem Kenntniskurs (Theorie) gemacht hat, kann auch einen 4-stündigen Kenntniskurs (Praxis) machen. Diese Variante ist, wie bereits in Punkt 2 erwähnt, zu bevorzugen.

  4. Beantragung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der zuständigen Stelle.

  5. 20-stündiger Spezialkurs „Untersuchung mit Röntgenstrahlung“

  6. Erwerb der Sachkunde nach den oben dargestellten Tabellen

  7. Ab hier können bereits „einfache“ Fachkunden (z.B. Rö2 Notfalldiagnostik, Rö3.2 Röntgen Thorax) beantragt werden. Details sind den obigen Tabellen zu entnehmen.

  8. Für „speziellere“ Fachkunde (z.B. CT, Interventionsradiologie) sind weitere Sachkundenachweise und erfolgreiche Kursteilnahmen gemäß den obigen Tabellen nachzuweisen.

Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse

Was? Wer? Dauer Quelle
Fachkunde & Kenntnisse (Röntgendiagnostik)
Ärzte, MPE, MTRA
8 Std.
Richtlinie Fachkunde & Kenntnisse A6
Fachkunde & Kenntnisse (Strahlentherapie/Nuklearmedizin)
Ärzte, MPE, MTRA
8 Std.
Richtlinie Fachkunde & Kenntnisse A6
Fachkunde & Kenntnisse (Kombikurs)
Ärzte, MPE, MTRA
12 Std.
Richtlinie Fachkunde & Kenntnisse Kap. 5
Kenntnisse
Personen mit sonstiger Ausbildung (z.B. med. Assistenzpersonal, Pflege, Funktionsassistenten)
8 Std.
Richtlinie Fachkunde & Kenntnisse A11
Kenntnisse
OP-Personal
4 Std.
Richtlinie Fachkunde & Kenntnisse A11
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