Strahlenschutzgesetz

Seit dem 31. Dezember 2018 ist das neue Strahlenschutzgesetz (StrSchG) vollständig in Kraft. Das Gesetz wurde am 12. Mai 2017 vom Bundesrat beschlossen und bildet zukünftig die rechtliche Grundlage für den Strahlenschutz in Deutschland. Zuvor war der Strahlenschutz überwiegend in den auf dem Atomgesetz (AtG) basierenden Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und Röntgenverordnung (RöV) geregelt. Es besteht aus acht Teilen, wovon vier die Hauptteile bilden, welche insgesamt 218 Paragraphen beinhalten. Die alte Strahlenschutzverordnung (2001) wurde durch eine neue Strahlenschutzverordnung (2018) ersetzt. Einen Artikel zur neuen Strahlenschutzverordnung, findet du hier.

EURATOM & ICRP

Das Strahlenschutzgesetz setzt die internationale Strahlenschutzrichtlinie 2013/59 EURATOM in nationales Recht um. Die Richtlinie wurde bereits am 17. Januar 2014 von der Europäischen Union im Amtsblatt veröffentlicht. EURATOM steht für Europäische Atomgemeinschaft. Sie wurde am 25. März 1957 durch die Römischen Verträge von Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Eine Aufgabe der Strahlenschutzfachkommission ist die Veröffentlichung von Richtlinien und Empfehlungen (u. a. für den Gesundheitsschutz) auf Basis wissenschaftlicher Kenntnisse zur Förderung des Strahlenschutzes für Mensch und Umwelt sowie der Bildung im Bereich Strahlenschutz.

Die EURATOM folgt häufig den Empfehlungen der ICRP. ICRP steht für International Commission On Radiological Protection. Sie ist die größte und bedeutendste Strahlenschutzfachkommission. Die aktuellen Empfehlungen der ICRP sind im ICRP-Report 103 von März 2007 zu finden. Von dem Bericht existiert auch eine deutsche Version, die vom Bundesamt für Strahlenschutz (Bfs) veröffentlicht wurde.

Aufbau & Gliederung

Zur Gliederung des Gesetzes werden im Inhaltsverzeichnis vier Überschriften-Level verwendet.

  1. Teil
  2. Kapitel
  3. Abschnitt
  4. Unterabschnitt
  5. Paragraphen

Wird das Gesetz auf die Überschriften reduziert, ist es sehr übersichtlich, wie hier, im Inhaltsverzeichnis StrSchG & StrSchV.

Das Strahlenschutzgesetz beinhaltet 218 Paragraphen. Zum Vergleich: Die alte StrSchV bestand aus 118 Paragraphen und die Röntgenverordnung aus 48 Paragraphen, also zusammen 166 Paragraphen. Das neue Gesetz (218) und die neue Strahlenschutzverordnung (200) umfassen 418 Paragraphen und damit mehr als doppelt so viele.

Die oberste Ebene bilden die folgenden acht Teile:

  1. Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
  2. Teil 2 – Strahlenschutz bei geplanten Expositionen
  3. Teil 3 – Strahlenschutz bei Notfallexpositionen
  4. Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
  5. Teil 5 – Expositionsübergreifende Vorschriften
  6. Teil 6 – Strahlenschutzrechtliche Aufsicht; Verwaltungsvorschriften
  7. Teil 7 – Verwaltungsbehörden
  8. Teil 8 – Schlussbestimmungen
  9. Anlagen

Die vier Hauptteile des Strahlenschutzgesetzes wurden hier fettgedruckt, wobei der für den klinischen Alltag des Medizinphysikers, der zweite Teil – Strahlenschutz bei geplanten Expositionen – der relevanteste ist. Aus diesem Grund wird in den nachfolgenden Kapiteln insbesondere näher auf diesen Teil eingegangen.

Im dritten Teil – Notfallexpositionssituationen – werden Notfallschutzgrundsätze, Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte, die Notfallvorsorge, die radiologische Lage und der Schutz von Einsatzkräften definiert.

Der vierte Teil – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen – beschäftigt sich insbesondere mit dem Schutz vor Radon, aber auch mit dem Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten und radioaktiv kontaminierten Gebieten (z. B. Altlasten).

Der fünfte und damit letzte Hauptteil – Expositionsübergreifende Vorschriften – definiert Vorschriften zur Ermittlung sowie Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten der Körperdosis und Vorgaben zum Strahlenschutzregister.

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Im ersten Teil wird der Anwendung- und Geltungsbereich sowie die wichtigsten Strahlenschutzbegriffen definiert.

§ 1 – Anwendungs- und Geltungsbereich
Der erste Paragraph bestimmt den Anwendungs- und Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes. Er „trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ bei geplanten, Notfall- und bestehenden Expositionssituationen.

§ 2 – Exposition, Expositionssituationen, Expositionskategorien
Im zweiten Paragraphen werden die im Paragraphen genannten Begriffe definiert.

Exposition
Eine „Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung.“

Expositionssituationen
Eine „Geplante Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in der eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann.“

Eine „Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht“

Eine „[b]estehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.“

Expositionskategorien
Eine Berufliche Exposition ist die Exposition einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeit nach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt (z. B. Flugpersonal, Atomkraftwerker, Feuerwehrmänner im Notfall).

Eine Medizinische Exposition ist die Exposition eines Patienten, an dem im Rahmen einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Gesundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, von Personen aus der medizinischen Forschung oder Betreuungs- und Begleitpersonal (z. B. Elternteil, Übersetzer).

Eine Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition.

§ 5 – Sonstige Begriffsbestimmungen

In § 5 werden insgesamt 40 Begriffe definiert. Beispielhaft werden nachfolgend einige Definitionen vorgestellt, der Rest am Ende aufgelistet.

(11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungsfaktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind.

(21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten.

(24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterabschluss in medizinischer Physik oder eine in medizinischer Physik gleichwertig ausgebildete Person mit Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

(29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen ein festgelegter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert.

(35) Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des umschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen.

(38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe).

Sonstige Definitionen: Abfälle, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Anwendungen ionisierender Strahlung, Arbeitsplatz und Aufenthaltsraum, Bauprodukten, beruflich exponierte Personen, Bestrahlungsvorrichtungen, Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Einrichtung, Einsatzkraft und Einzelperson, Freigrenzen, Früherkennung, Innenräume, kerntechnische Einrichtungen, Körperdosis, Konsumgüter, Kontamination, Materialien, medizinische Forschung, Nachsorgemaßnahmen, Notfall, Organ-Äquivalentdosis, Radon, Röntgenstrahler, Rückstände, Sanierungsmaßnahmen, offene radioaktive Stoffe, hochradioaktive Stoffen, Störstrahler, Umgang und Zusatz radioaktiver Stoffe.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Der zweite Teil des Strahlenschutzgesetzes bildet den größten und gleichzeitig den für den klinischen Alltag relevantesten Teil. Es werden unter anderem Strahlenschutzgrundsätze, Voraussetzungen für Genehmigungen und Anzeigen, Anforderungen an Tätigkeiten, die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes sowie Melde- und Informationspflichten definiert. Um den Umfang dieses Kapitels nicht zu sprengen, werden hier einige wichtige und neue Paragraphen vorgestellt.

Kapitel 1 - Strahlenschutzgrundsätze

Auf dem ersten Kapitel – Strahlenschutzgrundsätze – beruht das bekannte ALARA-Prinzip („as low as reasonable achievable“ bzw. so viel wie nötig, so wenig wie möglich). Die vier Paragraphen des Kapitels fordern die Vermeidung oder maximale Reduzierung der Strahlenexposition beim Umgang mit ionisierender Strahlung, die ohne eine Einschränkung der jeweiligen Anwendung (z.B. diagnostische Bildqualität, Dosis für Therapieerfolg) möglich ist.

§ 6 – Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

„Tätigkeiten […] müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfertigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu berücksichtigen.“

§ 8 – Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung

„(Beim Planen oder Ausüben von Tätigkeiten ist) jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. (Sollte es doch zu einer Exposition kommen, so ist diese) auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

§ 9 – Dosisbegrenzung

„Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind.“

Kapitel 2 - Vorabkontrollen bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Das zweite Kapitel des zweiten Teils behandelt die Kontrollen die z.B. vor der Inbetriebnahme eines Linearbeschleunigers oder der Beschäftigung an fremden Anlagen notwendig sind. Das Kapitel besteht aus neun Abschnitten, von denen die Abschnitte vier bis neun hier nicht vorgestellt werden. Stattdessen, werden diese hier nur kurz erwähnt:

  • Abschnitt 4 – Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
  • Abschnitt 5 – Medizinische Forschung
  • Abschnitt 6 – Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
  • Abschnitt 7 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
  • Abschnitt 8 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
  • Abschnitt 9 – Ausnahme

Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

10: „Wer eine Anlage […] errichtet, bedarf einer Genehmigung“. Die Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sind in § 11 geregelt. Es muss u.a. „ein Strahlenschutzbeauftragter […], der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt“ bestellt werden. „[D]ie Exposition von Personen [darf] auf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelpersonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb des Betriebsgelände nicht [überschritten werden]“. „[D]er erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter [muss] gewährleistet [werden]“.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

In § 12 werden die genehmigungsbedürftige Tätigkeiten aufgelistet.

  • Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
    (Ausnahmen in §§ 17 und 24 (1))
  • Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist (§ 7 (1) Satz 1 AtG) im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen
    (Ausnahmen in § 24 (1))
  • Betrieb von Röntgeneinrichtungen
    (Ausnahmen in § 19 (1) u. (2))
  • Betrieb von Störstrahlern
    (Ausnahmen in § 24 (1))

Sofern wesentliche Änderungen vorgenommen werden, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in § 13 definiert. U. a. muss eine ausreichende Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten, die die erforderliche Fachkunde besitzen, bestellt sein. Sonstige tätige Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten besitzen. Die vorhandene Ausrüstung muss dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Dosisgrenzwerte dürfen während des Betriebs in zugänglichen Bereichen sowie Überwachungs- & Kontrollbereich nicht überschritten werden (Sachverständigerprüfung).

Für die Anwendung am Menschen sind weitere Voraussetzungen in § 14 definiert. U.a. muss der Antragsteller oder der Strahlenschutzbeauftragte Arzt sein. Bei der Behandlung oder Untersuchung mit erheblicher Exposition muss ein Medizinphysik-Experte als zusätzlicher Strahlenschutzbeauftragter bestellt sein. Die vorhandene Ausrüstung und Maßnahmen müssen getroffen werden, damit bei der erforderlichen Qualität bei Untersuchungen eine möglichst geringe Exposition und bei Behandlungen die erforderliche Dosisverteilung erreicht wird. An dieser Stelle sind u.a. noch Voraussetzungen für die Teleradiologie und die Früherkennung definiert.

Üblicherweise sind Röntgengerät gemäß § 19 – Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen – anzeigebedürftig und benötigen keine Genehmigung (Ausnahmen s. §19 (2), z. B. Teleradiologie, Früherkennung, Röntgentherapie). Die Anzeige ist spätestens vier Wochen (vorher nach alter StrSchV zwei Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen.

Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

Die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtung ist genehmigungsdürftig gemäß § 25, wenn Personen beschäftigt werden oder derjenige selbst tätig wird und dabei eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Kalenderjahr auftreten kann.

Die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler ist anzeigebedürftig gemäß § 26, wenn Personen beschäftigt werden oder derjenige selbst tätig wird und dabei eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Kalenderjahr auftreten kann.

Im Zusammenhang der Arbeit an fremden Anlagen ist ein Abgrenzungsvertrag zur Festlegung der Aufgabenverteilung (Umfang, Konstanzprüfungen, Sachverständigerprüfungen, Medizinphysik-Experten usw.) zwischen dem Betreiber und dem Beschäftigten anzufertigen.

Kapitel 4 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 69 – Strahlenschutzverantwortlicher (SSV)

Hier wird definiert, wer Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) ist (z. B. eine Person die einer Genehmigung nach § 10 bedarf).

§ 70 – Strahlenschutzbeauftragter (SSB)

Der SSV hat ausreichend SSB zu bestellen und deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereich sowie die Befugnisse schriftlich festzulegen. Es dürfen keine Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit vorliegen und die SSB müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Bestellung eines SSB durch den SSV ist der Behörde inklusive Fachkunde-Bescheinigung zu melden. Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindert werden und genießt einen Kündigungsschutz, sofern keine Tatsachen vorliegen, die den SSV zu einer Kündigung aus „wichtigem Grund“ berechtigen. Die Kündigung ist ebenfalls nach der Abberufung, innerhalb des Folgejahres unzulässig.

§ 71 – Betriebliche Zusammenarbeit

Der SSV hat den SSB über Bescheide der Behörde, Maßnahmen, seine Aufgaben und Befugnisse zu informieren. Andersherum hat der SSB den SSV alle Mängel hinsichtlich des Strahlenschutzes zu melden. Kann der SSB den SSV nicht überzeugen bestimmte Maßnahmen zur Behebung eines Mangels einzuleiten, hat der SSV die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Ablehnung ist an den Betriebs- oder Personalrat sowie die zuständige Behörde zu übermitteln. Erfolgt keine Meldung an die Behörde, so hat der SSB das Recht, sich (zu Lasten des Vertrauensverhältnisses zwischen SSB und SSV) direkt an die Behörde zu melden.

Weitere Pflichten des SSV (z. B. Erlass einer Strahlenschutzanweisung) werden in der Strahlenschutzverordnung definiert. Ebenso die Details des Erwerbs der Fachkunde und Kenntnisse.

Kapitel 5 - Anforderung an die Ausübung von Tätigkeiten

Der erste Paragraph des fünften Teils, § 76 ermöglicht der Regierung (Verordnungsermächtigung) die Festlegung von Strahlenschutzbereichen und deren Kennzeichnung, Abgrenzung und Zutrittsbeschränkungen, Aufzeichnungs- und Unterweisungspflichten, messtechnischen Überwachungen, Personendosimetrie, Zuordnung in Kategorien und ärztliche Überwachung, Brandschutzmaßnahmen uvm.

Grenzwerte (§§ 77, 78 und 80)

Die effektive Berufslebensdosis beträgt 400 mSv. Nach Absprache mit der Behörde und einem ermächtigten Arzt, darf eine zusätzliche Exposition von 10 mSv pro Jahr zugelassen werden.

Der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen beträgt 20 mSv pro Kalenderjahr. Auch hier darf die Behörde im Einzelfall einmalig 50 mSv zulassen, sofern die Exposition in fünf Jahren nicht 100 mSv überschritten werden.

Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für beruflich exponierte Personen beträgt

  • 20 mSv für die Augenlinse
  • 500 mSv für die Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel

Der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren beträgt 1 mSv pro Kalenderjahr. Die Grenzwerte für die Organ-Äquivalentdosiswerte liegen bei

  • 15 mSv für die Augenlinse
  • 50 mSv für die Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel

Ist zum Erreichen des Ausbildungsziels eine Überschreitung der Grenzwerte notwendig, wird für Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren eine effektive Dosis von bis zu 6 mSv pro Kalenderjahr toleriert. Die Organ-Äquivalentdosis für Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel darf in diesem Fall 150 mSv betragen.

Für gebärfähige Frauen wird zusätzlich ein Grenzwert für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter auf 2 mSv festgelegt. Das ungeborene Kind darf während der gesamten Schwangerschaft (seit Bekanntgabe) maximal mit einer effektiven Dosis von 1 mSv exponiert werden.

In der Strahlenschutzverordnung erfolgt eine weitere Einteilung der beruflich exponierten Personen (Kategorie A und B), je nach Exposition pro Kalenderjahr.

Grenzwert Effektive Dosis in mSv Organ-Äquivalentdosis in mSv
400
-




Beruflich exponierte Personen




20


Augenlinse: 20
Haut: 500
Hände, Unterarme: 500
Füße, Knöchel: 500




Beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren




1


Augenlinse: 15
Haut: 50
Hände, Unterarme: 50
Füße, Knöchel: 50

Gebärfähige Frauen
-
Gebärmutter: 2
Ungeborenes Kind
1
-



Person der Bevölkerung



1


Augenlinse: 15
Haut: 50

§ 83 – Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Die Anwendung ist nur im Rahmen einer medizinischen Exposition, im Zuge einer Untersuchung, des Arbeitsschutzes oder nach Einwanderungsbestimmungen zugelassen. Der diagnostische und therapeutische Nutzen ist gegen den durch die Exposition möglicherweise entstehenden Schaden abzuwägen. Die Anwendung darf nur auf Anweisung eines fachkundigen Arztes durchgeführt werden (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen Anwendungen, dass der gesundheitliche Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.

§ 85 – Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:“

  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • Angaben zur Exposition
  • Begründung bei Überschreitung diagnostischer Referenzwerte (DRW)
  • Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonal
  • Befund der Untersuchung
  • Bestrahlungsplan und -protokoll einer Behandlung

„Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen, sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und zwar“

  • Behandlungen: 30 Jahre
  • Untersuchungen (volljähriger Patient): 10 Jahre
  • Untersuchungen (minderjähriger Patient): bis zum Erreichen des 29. Lebensjahr

§ 90 – Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Verordnungsermächtigung ermächtigt die Bundesregierung die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Hinblick auf ein Vorkommnis in geplanten Expositionssituationen festzulegen. Das sind z.B. die Maßnahmen zur Dosisreduzierung oder Vermeidung und die Art und Weise des Meldewegs sowie den Umfang der zu meldenden Informationen.

Liegt ein Vorkommnis vor müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Anschrift und die Expositionsdaten unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Unterlagen sind 30 Jahre aufzubewahren.

Wann eine Untersuchung oder Behandlung ein Vorkommnis ist, wird umfangreich in der neuen Strahlenschutzverordnung (§ 108, Anlage 14) spezifiziert.

Teil 5 - Expositionsübergreifende Vorschriften (Körperdosis & SSR-Nummer)

Zur Kontrolle, ob Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, sind die Körperdosiswerte beruflich exponierter Personen zu addieren (§ 166).

Die Ergebnisse der gemessenen Körperdosis beruflich exponierter Personen ist zusammen mit dem Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht und Nationalität, der persönlichen Kennnummer (Strahlenschutzregister-Nummer, s. § 170), Beschäftigungsmerkmalen und Expositionsverhältnissen aufzuzeichnen. Überschreitungen von Grenzwerten sind der Behörde zu melden. Die Aufzeichnungen sind bis zur Vollendung des 75. Lebensjahr aufzubewahren, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung (§167).

Die zuständigen Messstellen stellen Verfahren zur Ermittlung der Exposition zur Verfügung. Sie werden von der Behörde bestimmt (§169)

§ 170 Strahlenschutzregister (SSR)

„[Die] Daten über die berufliche Exposition […] werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze […] sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eingerichteten Register (Strahlenschutzregister) erfasst.“ In das Strahlenschutzregister werden die folgenden Daten eingetragen:

  • Persönliche Kennnummer
  • Jeweilige Personendaten
  • Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse
  • Betriebsnummer
  • Name und Anschrift des SSV
  • Angaben über einen registrierten Strahlenpass
  • Angabe über die zuständige Behörde
  • Ermittelte Körperdosis infolge einer beruflichen Exposition

Die persönliche Kennnummer wird aus der Sozialversicherungsnummer erzeugt. Sie ist ebenso individuell und ist für die gesamte Lebenszeit gültig, weshalb das SSR-Zertifikat sorgfältig aufzubewahren ist. Die persönlichen Strahlenschutzregister-Nummer (SSR-Nummer) kann entweder über die zuständige Messstelle oder direkt beim Bundesamt für Strahlenschutz bestellt werden. Zur Beantragung sind die folgenden Daten notwendig:

  • Vorname, Name (ggf. Geburtsname)
  • Geburtsort und –datum
  • Personenkategorie (A oder B)
  • Nationalität (ggf. 2. Nationalität)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Tätigkeitskategorie
  • Geschlecht

Betriebskategorien medizinischer Einrichtungen sind:

  • A010 – Ärztliche Praxis oder Dienstelle
  • A020 – Krankenhaus, Klinik, Sanatorium, Medizinisches Versorgungszentrum
  • A030 – Zahnärztliche Praxis, Klinik oder Dienststelle
  • A040 – Veterinärmedizinische Praxis, Klinik oder Dienststelle
  • A050 – Heilbäder, Heilstollen
  • A060 – Sonstige medizinische Einrichtungen

Tätigkeitskategorien aus der Medizin sind:

  • L010 – Diagnostische Radiologie
  • L020 – Angiographische und kardio-vaskuläre interventionelle Radiologie
  • L030 – Andere interventionelle Radiologie
  • L040 – Strahlentherapie
  • L050 – Nuklearmedizin
  • L060 – Sonstiger radiologischer Umgang
  • L070 – Veterinärmedizin
  • L080 – Querschnittstätigkeiten (z. B. Techniker)

Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter oder sonstigen Personen, die im Betrieb tätig werden (z.B. Praktikanten, Studenten) und exponiert werden könnten, muss unverzüglich nach einer SSR-Nummer gefragt werden und diese in das jeweilige Dosisportal eingepflegt werden. Sollte keine SSR-Nummer vorhanden sein, muss unverzüglich eine beantragt werden. Die SSR-Nummer ist also insbesondere bei Jobwechseln von Relevanz.

Beispielhafte Darstellung eines Zertifikats mit der zugehörigen Strahlenschutzregisternummer

Die wichtigsten Neuerungen (kompakt)

Paragraph Inhalt
§ 14
MPE wird Pflicht in der Röntgendiagnostik bei Untersuchungen mit erheb-lichen Expositionen (s. auch § 131 (2) StrSchV)
§ 14
Regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen; Befristung der Genehmigung auf 5 Jahre
§ 19
Anzeigefrist für Röntgengeräte 4 Wochen (vorher 2 Wochen)
§ 70
Kündigung des SSB ist nach Abberufung innerhalb eines Jahres unzulässig (Kündigungsschutz)
§ 71
Der SSB kann Mängel unter Umständen vorbei am SSV direkt an die Behörde melden
§ 78
Grenzwert der Augenlinsendosis auf 20 mSv/a reduziert (vorher 150 mSv/a
§ 85
Dokumentation und Begründung bei Überschreitung der DRW
§ 90
Meldung von Vorkommnissen an die Behörde (s. auch § 108 StrSchV)
§ 167
Beruflich Strahlenexponierte erhalten eine persönliche Kennnummer (SSR-Nummer, s. § 170 StrSchG)
§ 180
Aufsichtsprogramm der Behörde mit Vor-Ort-Prüfungen je nach Risiko
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