Der Kontrollbereich bezeichnet einen durch die Strahlenschutzverordnung rechtlich definierten Strahlenschutzbereich. Gemäß § 52 StrlschV Absatz 2 Punkt 2 ist ein Kontrollbereich einzurichten, wenn Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können.
Die folgenden Bereiche sind i.d.R. als Kontrollbereiche definiert:
- Bunker eines Linearbeschleunigers oder einer Afterloading-Anlage (dauerhaft)
- Heißraum in der Nuklearmedizin
- Untersuchungsraum während röntgendiagnostischer Bildgebung (3-4 Meter Umkreis, je nach Modalität)
§ 53 StrlSchV schreibt vor, dass Kontrollbereiche deutlich sichtbar und mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ zu kennzeichnen sind.
Der Zutritt ist gemäß § 55 StrlSchV nur
- zur Durchführung oder Aufrechterhaltung von Betriebsvorgängen
- für Patienten und deren Betreuungs- und Begleitpersonal, sofern ein fachkundiger Arzt zugestimmt hat oder
- für Azubis und Studenten zur Erreichung des Ausbildungsziels
erlaubt. Für schwangere und stillende Personen gelten zusätzliche Beschränkungen.
Vor dem erstmaligen Zutritt in einen Kontrollbereich ist die Person im Strahlenschutz gemäß § 63 StrlSchV über mögliche Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. Darüber hinaus muss die Körperdosis ermittelt werden (§ 64 StrlSchV).