Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen und sonstige Vorrichtungen und Geräte, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden, müssen nach § 116 StrlSchV regelmäßigen Konstanzprüfungen unterzogen werden.
Die Referenz für die Konstanzprüfung bildet der Bezugswert (BW), der als Teil der Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV festgelegt wird. Besteht keine Pflicht zur Abnahmeprüfung oder ist die Abnahmeprüfung nicht sachgerecht, so kann die Bezugswertfestlegung auch durch eine Person mit der notwendigen Fachkunde im Strahlenschutz (bspw. den Medizinphysik-Experten) erfolgen. Das Verfahren zur Ermittlung des Bezugswertes muss beschrieben und dokumentiert werden. Bei den sich auf den Bezugswert beziehenden Konstanzprüfungen müssen die Messgeräte und -bedingungen denen der Bezugswertfestlegung entsprechen.