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Der Corona-Virus (Update)

Aktuell sorgt sich die Welt um die rasante Verbreitung des Coronavirus (COVID-19). Die Atemwegserkrankung hat Krankenhäuser bereits dazu gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die Einfluss auf die klinische Routine haben. In den meisten Kliniken werden Hygienestandards angepasst, der Betrieb auf das Nötigste reduziert, Besucher nur im Notfall gestattet und in einigen Abteilungen werden Teams gebildet, die schichtweise jeweils isoliert voneinander arbeiten.

Auch von der DEGRO wurden bereits Empfehlungen zum Umgang mit dem Coronavirus in der Radioonkologie veröffentlicht. Darüber hinaus sind allgemeine Informationen auf der Seite des Robert-Koch-Instituts zu finden.

Aufgrund der Absagen von Aktualisierungskursen hat das Land NRW die Bezirksregierungen um eine Duldung von Fristüberschreitungen im Strahlenschutz gebeten. Sofern eine Aktualisierung aufgrund des Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann, besteht also die Möglichkeit, dass auch eine verspätete Kursteilnahme anerkannt wird. Das Gleiche hat auch das Land Schleswig-Holstein umgesetzt und eine Anpassung fristrelevanter Vorschrift wegen COVID-19 veröffentlicht.

Update:
Aufgrund der steigenden Anzahl an Infektionen sind Engpässe in der medizinisch-radiologischen Versorgung zu befürchten. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende der Krise die Fachkundeanforderungen gelockert. Ausreichend zum Stellen der rechtfertigengen Indikation bei Röntgenuntersuchungen mit ionisierender Strahlung sind ab sofort die Hälfte der üblichen erforderlichen Sachkundezeit und das erfolgreiche Absolvieren des Strahlenschutz-Grundkurses.  Der genaue Wortlaut kann hier im Rundschreiben – Umgang mit strahlenschutzrechtlichen Vorgaben in der Corona-Krise – des BMU nachgelesen werden.

Update:
Eine übersichtliche Darstellung aller Informationen des Bundes und der jeweiligen Länder findest du auf der Seite des Fachverbandes für Strahlenschutz.

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Erlass des BMU: DRW-Überschreitungen

Nach § 85 StrSchG müssen bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe Aufzeichnungen erstellt werden. Diese müssen Angaben zur Exposition, einschließlich einer Begründung im Falle der Überschreitung diagnostischer Referenzwerte (DRW) enthalten. Gemäß des veröffentlichten Erlasses des BMU ist jedoch keine Begründung bei Überschreitung bei einzelnen Untersuchungen notwendig. Lediglich der Mittelwert muss überwacht werden. Allerdings muss eine DRW-Überschreitungen jederzeit nachvollziehbar begründet werden können.

Hintergrund dieses Erlasses war vermutlich der enorme Arbeitsaufwand der täglichen Kontrolle aller, auch der eher weniger dosisintensiven, Röntgengeräten. Aus dem Papier geht leider nicht hervor, dass auf die Überwachung in Zukunft verzichtet werden kann, da die Mittelwerte letztlich aus den Einzelwerten resultieren.

Hier geht’s zum Original-Text:  2020-01-22 Erlass des BMU zur Dokumentation der DRW-Überschreitung

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Erlass des BMU: MPE in der Rƶntgendiagnostik

Aufgrund der nach wie vor geringen Anzahl an Medizinphysik-Experten, die über die Fachkunde „Röntgendiagnostik“ verfügen, ist es bis zum 31.12.2021 weiterhin möglich, fachfremde Medizinphysik-Experten für anzeige- und genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen (§§ 14, 19) zu bestellen. Ein gänzlicher Verzicht ist nicht möglich.

Medizinphysik-Experten, die im Bereich der Röntgendiagnostik oder der Interventionen tätig sind, aber nicht über die Fachkunde „Röntgendiagnostik“ verfügen, soll kurzfristig weiterhin die Möglichkeit angeboten werden, in einem verkürzten Verfahren diese Fachkunde zu erwerben.

Hier geht’s zum Original-Text: 2019-11-22 Verlängerung der Übergangsfrist für fachfremde MPE in der Röntgendiagnostik

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