Nach § 85 StrSchG müssen bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe Aufzeichnungen erstellt werden. Diese müssen Angaben zur Exposition, einschließlich einer Begründung im Falle der Überschreitung diagnostischer Referenzwerte (DRW) enthalten. Gemäß des veröffentlichten Erlasses des BMU ist jedoch keine Begründung bei Überschreitung bei einzelnen Untersuchungen notwendig. Lediglich der Mittelwert muss überwacht werden. Allerdings muss eine DRW-Überschreitungen jederzeit nachvollziehbar begründet werden können.
Hintergrund dieses Erlasses war vermutlich der enorme Arbeitsaufwand der täglichen Kontrolle aller, auch der eher weniger dosisintensiven, Röntgengeräten. Aus dem Papier geht leider nicht hervor, dass auf die Überwachung in Zukunft verzichtet werden kann, da die Mittelwerte letztlich aus den Einzelwerten resultieren.
Hier geht’s zum Original-Text: 2020-01-22 Erlass des BMU zur Dokumentation der DRW-Überschreitung