Aufbewahrungsfristen

Inhaltsverzeichnis

Durch die neue Gesetzgebung haben sich einige Aufbewahrungsfristen im Strahlenschutz geändert. An dieser Stelle werden die Fristen übersichtlich in tabellarischer Form, sortiert nach Bezug, dargestellt. Bei den Angaben handelt es sich selbstverständlich immer um Mindestangaben.

Neben den Aufbewahrungsfristen, die sich aus dem Strahlenschutzgesetz und der zugehörigen Verordnung ergeben existieren weitere Pflichten für sonstige krankenhausrelevante Dokumente (z.B. OP-Berichte, Befunde, Arztbriefe), die hier nicht aufgelistet werden.

Patientenbezogene Aufzeichnungen

Thema Beschreibung Fundort Aufbewahrungsfrist
Bilddokumente
  • Behandlungen
  • Untersuchungen von Volljähren
  • Untersuchungen von Minderjährigen
  • § 85 StrlSchG
  • 30 Jahre
  • 10 Jahre
  • Bis zum 28. LJ
  • Personalbezogene Aufbewahrungsfristen

    Thema Beschreibung Fundort Aufbewahrungsfrist
    Körperdosis
    Personen, die überwacht werden müssen, aber nicht beruflich exponiert oder Betreuungs- und Begleitpersonal sind
    § 76 StrlSchG
    10 Jahre
    Körperdosis
    Beruflich exponierte Personen
    § 167 StrlSchG
    Bis zum 75. LJ, min. 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung
    Gesundheitsakte
    Führung einer Gesundheitsakte
    § 79 StrlSchG
    Bis zum 75. LJ, min. 30 Jahre nach Beendigung der Exposition, maximal bis zum 100. LJ
    Unterweisung
    Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung
    § 63 StrlSchV
    5 Jahre
    Ärztliche Überwachung
    Ärztliche Bescheinigung
    § 79 StrlSchV
    Dauer der Aufgabenwahrnehmung
    Einweisung
    Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
    § 98 StrlSchV
    Betriebsdauer

    Gerätebezogene Aufzeichnungen

    Thema Beschreibung Fundort Aufbewahrungsfrist
    Strahlenquellen
    Zeitpunkt der Gewinnung / Erzeugung / Erwerbs / Abgabe
    § 85 StrlSchV
    30 Jahre
    Strahlenquellen
    Messprotokolle zur Kontaminationsfreiheit / Nichtaktivierung
    § 85 StrlSchV
    5 Jahre
    Strahlungsquellen
    Buchführung und Mitteilung der Freigabe
    § 86 StrlSchV
    30 Jahre
    Betriebsbuch und Bestrahlungslisten
    Datum, Uhrzeit, Checks, Störungen, Unregelmäßigkeiten, Wartungen, Softwareänderungen am Gerät und patientenbezogenen Aufzeichnungen der Bestrahlungsdaten
    RL StrlSch
    30 Jahre
    Messgeräte
    Funktionsprüfung und Wartungsprotokolle von Strahlungsmessgeräte
    § 90 StrlSchV
    10 Jahre
    Genehmigung / Betriebsanleitung
    Genehmigungsbescheid, Prüfberichte und Betriebsanleitungen für entsprechende Tätigkeiten (Details s. StrSchV)
    § 97 StrlSchV
    Dauerhaft
    Konstanzprüfungen
  • Vor Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung
  • Konstanzprüfungen
  • § 117 StrlSchV
    • Betriebsdauer, min. 3 Jahre
    • 5 Jahre

    Allgemeine Aufbewahrungsfristen

    Thema Beschreibung Fundort Aufbewahrungsfrist
    HRQ
    Einträge im Register für hochradioaktive Quellen
    § 88 StrlSchG
    30 Jahre
    Vorkommnisse
    Untersuchungen von Vorkommnissen
    § 90 StrlSchG
    30 Jahre
    Kontamination
    Aufzeichnungen der Oberflächenkontamination bei Überschreitung von Werten nach § 57
    § 57 StrlSchV
    10 Jahre
    Dosisrichtwerte
    Ergebnisse der Prüfung, Festlegung
    $ 72 StrlSchV
    5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit oder Wdh. der Prüfung
    Schwangere Personen
    Zutrittserlaubnis zu Kontrollbereichen
    § 55 StrlSchV
    5 Jahre
    Strahlenschutzbereiche
    Zeitpunkt und Ergebnisse der messtechnischen Überwachung (sofern erforderlich)
    § 56 StrlSchV
    5 Jahre
    Risikoanalyse
    Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
    § 126 StrlSchV
    10 Jahre

    Sonstige Aufbewahrungsfristen

    Thema Beschreibung Fundort Aufbewahrungsfrist
    Radon
    Abschätzung der Konzentration
    § 130 StrlSchG
    5 Jahre
    Bauprodukte
    Bestimmung der spezifischen Aktivität
    § 134 StrlSchG
    5 Jahre
    Radioaktive Altlasten
    Abschätzung der Exposition von Arbeitskräften
    § 145 StrlSchG
    5 Jahre
    Körperdosis
    Aufbewahrungspflichten der Messstellen
    $ 169 StrlSchG
    5 Jahre
    Medizinische Forschung
    Einwilligung, Aufklärung, Befragung, Schutzpflichten
    § 140 StrlSchV
    30 Jahre
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