Teleradiologie

In der Teleradiologie findet die radiologische Untersuchung eines Menschen unter der Verantwortung eines Arztes statt, der sich nicht am Ort der Durchführung befindet. Dabei kann es sich um Röntgenbilder, Computertomographien oder MRT-Untersuchungen handeln, wobei der Teleradiologie für die ersten beiden Untersuchungsmethoden die jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen muss.

Die Teleradiologie spielt eine wichtige Rolle in der modernen Gesundheitsversorgung, insbesondere in ländlichen oder abgelegenen Gebieten, wo spezialisierte Radiologen möglicherweise nicht flächendeckend verfügbar sind. Zunehmend wird die Teleradiologie auch in Metropolen eingesetzt, um personelle Ressourcen zu schonen. Sie trägt dazu bei, die Effizienz zu erhöhen, Diagnosen zu beschleunigen und die Versorgung der Patienten zu verbessern.

Auf dieser Seite findet ihr Informationen zu personellen und technischen Anforderungen, möglichen Workflows, dem Genehmigungsverfahren sowie zu Abnahme und Konstanzprüfungen.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie möchten in Ihrer Klinik die Teleradiologie etablieren und genehmigen lassen? Wir übernehmen gerne die gesamte Organisation von der Erstellung der erforderlichen Dokumente für den Genehmigungsantrag, Schulung des Personals mit Beispielbescheinigungen für den Kenntniserwerb, Vorbereitung der Abnahme und Prüfungen bis zur Beantragung bei der zuständigen Behörde.

Wir beraten Sie gerne

Inhaltsverzeichnis

Begriffsdefinitionen

Obgleich den meisten Lesern die folgenden Begriffsdefinitionen geläufig sein werden, möchten wir an dieser Stelle nicht darauf verzichten, da die Präzision dieser Definition nachfolgend von großer Relevanz ist.

Rechtfertigende Indikation

Die Anwendung ionisierender Strahlung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (Rechtfertigende Indikation gemäß § 83 StrlSchG). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation darf nur dann gestellt werden, wenn der indikationsstellende Arzt die betroffene Person persönlich vor Ort untersuchen kann. Eine Ausnahme für dieses Erfordernis stellt die Teleradiologie dar.

Fachkunde Rö2 - Notfalldiagnostik

Die Fachkunde „Rö2 – Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern – Röntgendiagnostik ohne CT“ soll die fachgerechte Erstversorgung von Patienten gewährleisten – insbesondere zu personalschwachen Dienstzeiten. Ein Arzt mit der Rö2 kann, sofern die Kriterien einer „Notfalluntersuchung“ erfüllt werden, zu jeder Zeit Indikationen für Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Erstversorgung von Patienten stellen. Die elektive und weiterführende Diagnostik sowie CT-Untersuchungen sind nicht abgedeckt.

Zum Erwerb der Sachkunde sind mindestens 600 Untersuchungen in angemessener Gewichtung in einer Mindestzeit von üblicherweise 12 Monaten nachzuweisen. Wird die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben, halbiert sich die Mindestzeit auf 6 Monate.

Dienste

Bereitschaftsdienst: Vordergrunddienst vor Ort (auch Anwesenheitsdienst), aber je nach Arbeitsaufkommen nicht zwingend unmittelbar am Arbeitsplatz, sondern in einem Bereitschaftszimmer.

Rufdienst: Hintergrunddienst eines erfahrenen Arztes, der telefonisch zur Verfügung steht und, sofern erforderlich, innerhalb einer definierten Rufzeit vor Ort eintreffen kann.

Hintergrund, Motivation und Alternativkonzepte

Für die rechtskonforme Feststellung der rechtfertigenden Indikation und Befundung außerhalb der Regelarbeitszeit, etwa wochentags von 17:00 – 7:00 Uhr sowie am Wochenende, existieren verschiedene Lösungsansätze. In diesem Kapitel werden drei Alternativkonzepte vorgestellt, die verdeutlichen sollen, wann eine Teleradiologie erforderlich bzw. sinnvoll ist und wann nicht. Die Ansätze sind mit Sicherheit nicht abschließend, da sie je nach Klinikstruktur unterschiedlich ausfallen können.

Wir gehen bei allen Optionen grundsätzlich von folgenden Voraussetzungen aus:

  1. Es findet ein Betrieb außerhalb der Regelarbeitszeit statt
  2. Es werden konventionelle Projektionsradiographien sowie CT-Untersuchungen durchgeführt
  3. Eine fachkundige MTR übernimmt die technische Durchführung vor Ort.

Auf besondere Konstellationen wie beispielsweise pädiatrische Notfall-CT wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die nachfolgend dargestellten Optionen lediglich Vorschläge darstellen, die je nach Klinik unterschiedlich gut umsetzbar sind. Sie dienen als Denkanreize, um potenzielle Lösungsansätze zu evaluieren und abzuwägen. Unabhängig davon, welche Lösung letztendlich gewählt wird, sollte diese in schriftlicher Form festgehalten werden, sodass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar definiert sind.

Option 1 – Fachkundige Bereitschaftsdienste mit Radiologie

Die rechtfertigende Indikation für Notfalluntersuchungen erfolgt durch einen anwesenden fachkundigen Dienstarzt.

Wenn ein Radiologe mit der Fachkunde Rö1 (Gesamtbereich Radiologie) oder einer Kombination aus den Fachkunden Rö2 und Rö5 (Notfalldiagnostik, CT) im Bereitschaftsdienst ist, können alle Indikationen durch die Radiologie festgestellt werden.

Radiologische Kliniken verfügen in der Regel über keine eigene Station, sodass diese Lösung nur sinnvoll ist, wenn das Arbeitsaufkommen für CT-Untersuchungen sehr hoch ist. In diesem Fall müsste der Radiologie (ohne genehmigter Teleradiologie) immer vor Ort sein. Um diesen Bedarf genau zu ermitteln, ist eine erste Auswertung der Betriebszeiten der radiologischen Geräte (CT, Bucky, mobile Aufnahmegeräte) unter Einbeziehung eines Dosismanagementsystems empfehlenswert. Sollte sich herausstellen, dass bei hoher CT-Frequenz der Rufdienst automatisch in einen Anwesenheitsdienst übergeht oder das Zurückfahren nach Hause bei der hohen Anzahl von Untersuchungen nicht mehr praktikabel ist, könnte dieser Lösungsansatz eine Option darstellen.

Nachteilig könnte diese Lösung für Ärzte aus anderen Abteilungen sein, die eine Fachkunde im Strahlenschutz erwerben möchten. Da in diesem Szenario alle Indikationen, Durchführungen und Befundungen ausschließlich von der Radiologie übernommen werden, wäre der Erwerb der Sachkunde für nicht-radiologische Ärzte nur mithilfe von virtuellen Befundbesprechungen möglich.

Option 2 – Fachkundige Bereitschaftsdienste ohne Radiologie

Stellt die Radiologie lediglich einen Rufdienst, da beispielsweise die Anzahl der CT-Untersuchungen außerhalb der Regelarbeitszeit überschaubar ist, muss die rechtfertigende Indikation für konventionelles Projektionsröntgen von einem Arzt mit der der Fachkunde in Notfalldiagnostik (Rö2) aus einer anderen Abteilung gestellt werden.

Für diese Option ist es erforderlich, dass alle nicht-radiologischen Abteilungen mit Anwesenheitsdienst den flächendeckenden Erwerb der Fachkunde Rö2 forcieren. Da Vordergrunddienste in der Regel von Assistenzärzten übernommen werden, kann der Erwerb der erforderlichen Sachkunde, insbesondere in Abteilungen mit vielen Assistenzärzten, aufgrund der Anforderungen an die Sachkundezeit problematisch sein. Grundsätzlich wäre es ausreichend, wenn mindestens ein Dienstarzt mit der Fachkunde Rö2 vor Ort ist und eine konsiliarische Vereinbarung zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation getroffen wird, jedoch erfordert dies einen abteilungsübergreifenden Dienstplan. Da die Dienstplangestaltung innerhalb einer Abteilung bereits eine Herausforderung darstellen kann, wäre diese Lösung ebenfalls schwierig.

Bevor diese Option in Betracht gezogen wird, sollte initial ermittelt werden, welche Fachabteilung überhaupt Anwesenheitsdienste leisten und wie viele der diensthabenden Ärzte die Fachkunde Rö2 besitzen. Dies betrifft neben der Anästhesie, Intensivmedizin, Chirurgie und Orthopädie auch andere Kliniken, die je nach Krankenhaus und fachlichen Schwerpunkten variieren können.

Option 3 –Teleradiologie

Kommen Option 1 und Option 2 aus unterschiedlichen Gründen nicht in Frage, kann die Teleradiologie eine mögliche Lösung darstellen. Für den Fall, dass die Teleradiologie nur für die CT-Untersuchungen beantragt wird, müssten die anderen Fachabteilungen nach wie vor die Fachkunde Rö2 erwerben. Wird die Teleradiologie auch für konventionelle Projektionsaufnahmen beantragt, entfällt diese Anforderung. Allerdings wird der Rufdienst für den Teleradiologen aufgrund der hohen Untersuchungsanzahl mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Bereitschaftsdienst.

In den nachfolgenden Kapiteln werden die personellen und technischen Voraussetzungen sowie die Anforderung im Genehmigungsverfahren näher erläutert. Die Teleradiologie kann entweder intern durch einen radiologischen Bereitschaftsdienst im HomeOffice oder durch einen externen Dienstleister umgesetzt werden. Beide Ansätze bringen bestimmte Vor- und Nachteile mit sich, die in einem separaten Kapitel diskutiert werden.

Personalanforderungen

Vorab werden die Anforderungen an das Personal tabellarisch dargestellt. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie zum Erwerb der erforderlichen Qualifikationen folgen in den anschließenden Ausführungen.

Berufsgruppe Qualifikation Aufgaben & Pflichten
Teleradiologe

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Kenntnisse über die Geräte und Abläufe vor Ort
Umgang mit IT-Diensten

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Kenntnisse über die Geräte und Abläufe vor Ort Umgang mit IT-Diensten
Arzt (vor Ort)

Erforderliche Kenntnisse im StrlSch (8-stündiger Teleradiologiekurs + 2-wöchiges Praktikum) oder Fachkunde im StrlSch i.V.m. Eignungsbestätigung und Einweisung durch den Teleradiologen
Umgang mit IT-Diensten

Einholung aller Informationen zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation
Ärztliche Überwachung der Untersuchung

MTR (vor Ort)

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Umgang mit IT-Diensten

Technische Durchführung und Koordination der Untersuchung
Vereinfachte Darstellung der Kommunikationswege, erforderlichen Personalqualifikati-onen und Zuständigkeiten. Details sind dem Text zu entnehmen.
Vereinfachte Darstellung der Kommunikationswege, erforderlichen Personalqualifikati-onen und Zuständigkeiten. Details sind dem Text zu entnehmen.

Der Teleradiologe

Der Teleradiologe ist ein Arzt, der über die Fachkunde für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik verfügt und die Kompetenz besitzt, abschließende Verantwortung für die Röntgenuntersuchung zu übernehmen, ohne am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein. Er muss dauerhaft verfügbar sein und ist verantwortlich für die Feststellung der rechtfertigenden Indikation der Untersuchung. Zudem übernimmt der Teleradiologe die Befundung, indem er Bildaufnahmen analysiert, ggf. mit Vorbefunden vergleicht und eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose stellt. Dabei berücksichtigt er sowohl die Bildqualität als auch relevante klinische Informationen und mögliche Differenzialdiagnosen. Abschließend gibt der Teleradiologe Empfehlungen für weiterführende Untersuchungen oder Behandlungen ab.

Neben der rein ärztlichen Kompetenz muss Erfahrung im Umgang mit den erforderlichen Kommunikations- und IT-Diensten nachgewiesen werden. Er steht über elektronische Datenübertragung und Telekommunikation in direkter Verbindung mit der MTR, die die technische Durchführung der Untersuchung vornimmt, sowie mit dem beratenden Arzt, der ebenfalls am Durchführungsort anwesend ist.

Für die Genehmigung ist es zwingend erforderlich, dass eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet ist. Wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden können, haben wir im Kapitel zum Antrag auf Genehmigung formuliert.

Hinweis: Bis zum 31.12.2018 war der Teleradiologe gemäß § 24 der mittlerweile außer Kraft getretenen Röntgenverordnung verpflichtet, die Fachkunde Rö1 (Gesamtbereich Radiologie) zu besitzen. Seit der Novellierung des Strahlenschutzrechts ist in den Rechtstexten nur noch die Rede von der erforderlichen Fachkunde, sodass unter Umständen eine Kombination aus Rö2, Rö3 und Rö5 ausreichen könnte. Im Zweifelsfall sollte jedoch Rücksprache mit der zuständigen Behörde gehalten werden.

Ärzte vor Ort

Der Arzt hat am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein, klärt den Patienten auf und stellt dem Teleradiologen die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Informationen zur Verfügung. Das umfasst insbesondere die Anamnese, Laborbefunde, frühere Röntgenuntersuchungen und Angaben zur Schwangerschaft sowie mögliche Kontraindikationen. Während der Untersuchung ist er für die ärztliche Überwachung sowie den Einsatz von Kontrastmittel verantwortlich. Zudem muss der Arzt gegebenenfalls eine Sedierung bei unruhigen Patienten vornehmen und im Falle von Komplikationen während der Untersuchung mit dem Teleradiologen telefonisch Rücksprache halten, um eine schnelle und sichere Klärung der Situation zu gewährleisten.

Die Beurteilung, ob der gesundheitliche Nutzen der jeweiligen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt, obliegt dem fachkundigen Teleradiologen.

Gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 3 muss der Arzt vor Ort über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem Teleradiologen alle notwendigen Informationen liefern zu können. Der Kenntniserwerb unterteilt sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Für fachkundige Ärzte gibt es gesonderte Voraussetzungen.

Theoretischer Kenntniserwerb

Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten 8-stündigen „Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie“ nachzuweisen.

Praktischer Kenntniserwerb

Die praktische Erfahrung ist über einen Zeitraum von zwei Wochen arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem vom fachkundigen Arzt ausgestellten Zeugnis mit Aufführung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen sowie der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Dabei sollen Erfahrungen, insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie, erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufzuklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort zu überwachen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können (Kapitel 6.2.2. Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin).

Ausnahme

Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz (z.B. Rö2 Notfalldiagnostik) und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.

MTR vor Ort

Gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 123 Absatz 3 und § 145 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 darf die technische Durchführung der Untersuchung vor Ort ausschließlich durch Medizinische Technologen für Radiologie (MTR) erfolgen (Anmerkung: Theoretisch darf die technische Durchführung auch durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfolgen, was in der Praxis aus mehreren aber insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen höchstunwahrscheinlich ist). Die MTR übernimmt in der Regel die Koordination der Untersuchung. Sie führt die Untersuchung gemäß der Anweisung des Teleradiologen durch, ist bei 3D-Untersuchungen für die KM-Vorbereitung und -gabe zuständig und führt die Bildrekonstruktionen entsprechend der Vorgaben des Teleradiologen durch. Zu den Aufgaben zählen alle Tätigkeiten aus dem regelhaften Betrieb, wie beispielsweise geeignete Protokollanpassungen (z.B. bei Adipositas), die Patientenlagerung und eine Optimierung hinsichtlich des Strahlenschutzes (Patientenschutzmittel, Scanlänge/Feldbegrenzung, Dosismodulation uvm.).  Im Anschluss übermittelt die MTR die DICOM-Daten an den Teleradiologen, steht für Rückfragen des Teleradiologen zur Verfügung und versorgt den Patienten.

Dienstanweisung

Werden die personellen Anforderungen nicht eingehalten, können – neben mangelnder Patientensicherheit – haftungsrechtliche Konsequenzen für den Betreiber und die Strahlenschutzbeauftragten drohen. Aus Sicht des Strahlenschutzverantwortlichen (oder Strahlenschutzbevollmächtigten) sollte daher eine Dienstanweisung für das radiologische Personal, also die diensthabende MTR oder den Vorgesetzen bzw. Chefarzt/Klinikdirektor, in Betracht gezogen werden. Die Dienstanweisung sollte insbesondere festhalten, dass die Durchführung der Röntgenuntersuchung durch die fachkundige MTR nur erfolgt, wenn

  • der anfordernde Arzt sich am Ort der Durchführung befindet und über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz oder eine Fachkunde im Strahlenschutz (Rö2-Rö9) verfügt (§14 (3) Nr. 2 StrlSchG i.V.m. RiLi Fachkunde & Kenntnisse im StrlSch),
  • die Aufklärung, insbesondere bei KM-Nutzung, durch ärztliches Personal vor Ort erfolgt (§ 630e BGB) und
  • die rechtfertigende Indikation durch einen fachkundigen Teleradiologen erfolgt (§ 83 Absatz 3 StrlSchG i.V.m. § 123 Absatz 1 Nr. 1 StrlSchV).

Ausnahme bilden akute unaufschiebbare Notfälle (§ 630d Abs. 1 BGB).

Antrag auf Genehmigung

Während der Betrieb von Röntgeneinrichtungen (z.B. Projektionsradiographie, CT) in der Regel nur anzeigepflichtig ist, besteht für die Teleradiologie gemäß § 14 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eine Genehmigungspflicht. Dabei wird die Ausnahme der Anwesenheitspflicht des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der radiologischen Untersuchung genehmigt. Ausgeschlossen aus der Teleradiologie sind Untersuchungen, bei denen unmittelbare manuelle Maßnahmen am Patienten oder eine sofortige Bildbetrachtung und Entscheidung über den weiteren Untersuchungsablauf durch den Arzt mit erforderlicher Fachkunde notwendig sind.

Tätigkeiten, die beispielsweise nicht in den Anwendungsbereich der Teleradiologie fallen, sind:

  • Arbeitsteilung im Regelbetrieb
  • Einholdung eines Zweitbefundes
  • Informations- und Archivierungszwecke

Merkpostenliste

Die nachfolgende Merkpostenliste dient als Checkliste für den Genehmigungsantrag. Sie orientiert sich an den Merkpostenlisten der Länder, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Antragsteller
  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Strahlenschutzverantwortliche/r (SSV): Name, Geburtsdatum/-ort, Straße und Wohnort, Erreichbarkeit (Telefon, Mail), ggf. Fachkunde und Aktualisierungen
  • Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV): Name, Geburtsdatum/-ort, Straße und Wohnort, Erreichbarkeit (Telefon, Mail), Bestellschreiben/-urkunde mit Angabe der Aufgaben, Pflichten und Weisungsbefugnisse, ggf. Fachkunde und Aktualisierungen
  • Strahlenschutzbeauftragter (SSB): Name, Geburtsdatum/-ort, Straße und Wohnort, Erreichbarkeit (Telefon, Mail), Bestellschreiben/-urkunde mit Angabe der Aufgaben, Pflichten und Weisungsbefugnisse, Fachkunde und Aktualisierungen
  • Medizinphysik-Experte (MPE) für CT: Name, Fachkunde und Aktualisierungen, Vertrag über die Mitarbeit/Beratung
  • Teleradiologen: Namensliste, Fachkunden und Aktualisierungen, Weisungsbefugnis für MTR und Ärzte am Ort der technischen Durchführung
  • MTR: Namensliste, Fachkunden und Aktualisierungen
  • Ärzte am Ort der technischen Durchführung: Namensliste, Fachkunden und Aktualisierungen mit Bestätigung des Teleradiologen über ausreichende Erfahrung und Einweisung oder Kenntnisse und Aktualisierungen mit Kurszertifikat und Nachweis über eine 2-wöchige Sachkundezeit im relevanten Anwendungsgebiet
Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb

Gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 4 muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Teleradiologe genaue Kenntnisse über die Röntgeneinrichtung, die klinischen Abläufe und die eingesetzten Untersuchungsverfahren hat. Dabei soll ein enger fachlicher Austausch zwischen allen an der Teleradiologie beteiligten Personen gefördert werden, um die Qualität der Untersuchungen auch in komplexen oder seltenen Situationen zu gewährleisten.

Das Konzept sollte u.a. die folgenden Abläufe beinhalten:

  • Regelmäßiges persönliches Befassen mit dem klinischen Betrieb durch gemeinsame Onlinebesprechungen, Fallkonferenzen oder Befundbesprechungen sowie dessen Protokollierung.
  • Persönliche Anwesenheit des Teleradiologen vor Aufnahme der Tätigkeit und dann mindestens einmal jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung sowie dessen Protokollierung
  • SOP: Gemeinsame Abstimmung von Protokollen und Arbeitsanweisungen gemäß § 121 StrlSchV Absatz 1. Die SOP sollte neben dem generellen Workflow und den Zuständigkeiten das Vorgehen für die folgenden vier Szenarien beschreiben:
    1. Rechtfertigende Indikation wird gestellt
    2. Rechtfertigende Indikation wird nicht gestellt
    3. Vitaler Notfall bei dem eine CT-Untersuchung ohne schriftliche rechtfertigende Indikation. Die Indikation erfolgt ohne zeitliche Verzögerung telefonisch/mündlich durch den Teleradiologen.
    4. Notfallkonzepte für den Ausfall des Computertomographen, der Bildübertragung, der teleradiologischen Strecke, des Webportal/PACS-Systems oder der Befundübermittlung.

Im Falle eines externen Teleradiologie-Dienstleisters, kann die Umsetzung dieser Anforderung beispielsweise über eine Strahlenschutzanweisung erfolgen, die Teil des Vertrages sein kann.  Bei ständig wechselnden Teleradiologen auf Seiten des Dienstleisters ist ein verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen, der die o.g. Forderungen umzusetzen hat.

Kooperationsvertrag (bei externen Dienstleistern)

Dem Antrag ist ein Kooperationsvertrag beizufügen, der Aufgaben und Pflichten sowie Verantwortlichkeiten und Abgrenzungen einschließlich Regelungen zur Weisungsbefugnis festlegt.

Die Struktur des Vertrages kann beispielsweise so aussehen:

  1. Präambel, Gegenstand, Zweck
  2. Leistungen der Vertragspartner (Anforderungen an Personal, Geräte und IT, Aufgaben, Pflichten, Verantwortlichkeiten)
  3. Untersuchungsabläufe (Vorbereitung, Indikationsstellung, Übertragung, Befundung)
  4. Dokumentation (Akte, Archivierung, Datenschutz)
  5. Vergütung
  6. Vertragslaufzeit, Kündigung
  7. Schlussbestimmung
Strahlenschutzanweisung

Die Strahlenschutzanweisung für die Teleradiologie gemäß § 45 StrlSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Organisation des Strahlenschutzes, wobei die Befugnisse, die Anwesenheit und Erreichbarkeit des SSB und des Teleradiologen dargelegt werden
  • Regelung zum wesentlichen Betriebsablauf sowie die Führung eines Betriebsbuches
  • Angaben zu regelmäßigen Funktionsprüfungen und zur Ermittlung der Personendosis
  • Regelungen zum Schutz gegen Störmaßnahmen
Geräteunterlagen und Qualitätssicherung
  • Sachverständigenprüfbericht gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 6 StrlSchG
  • Nachweis über die erfolgreiche Datenübertragung und Telekommunikation gemäß § 123 Absatz 1 Nr. 3 StrlSchV
  • Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159
    • Kapitel Konstanzprüfungen und Technik
  • Bildwiedergabegeräte / Monitore:
    • Angabe der Standorte (Ort, Straße, Raum) und Nutzer sowie des Herstellers, Typs und Seriennummer
    • Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 bzw. DIN 6868-157
Ausfallkonzept und Notfallversorgung

Der § 14 Absatz 2 Nr. 4b) fordert, dass in Einzelfällen die persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung angemessenen Zeitraums gewährleistet ist. Andere Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz dürfen den Teleradiologen nur in begründeten Fällen vertreten.

Das Notfallkonzept sollte insbesondere Lösungen für die drei Szenarien skizzieren:

  1. Ausfall des Geräts
  2. Ausfall des Personals
  3. Ausfall der teleradiologischen Strecke (IT)
Anmeldung bei der ärztlichen Stelle

Der teleradiologische Betrieb ist bei der ärztlichen Stelle gemäß § 129 StrlSchV anzuzeigen. Die Anzeigebestätigung ist dem Genehmigungsantrag beizufügen.

Erweiterter Betrieb

Gemäß § 14 Absatz 2 wird die Genehmigung zur Teleradiologie auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränk, sofern davon abweichende Zeiträume für die Patientenversorgung nicht dringend erforderlich sind. Besteht ein berechtigtes Bedürfnis über diese Dienste hinaus, ist für diese Ausnahmefälle eine entsprechende Begründung / Bedürfnisnachweis beizufügen, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde bewertet wird. Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung, ist diese auf längstens fünf Jahre befristet. Anschließend sind die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Häufige Auflagen
  • Änderungen
    • an der vertraglichen Vereinbarung zwischen Genehmigungsinhaber und Teleradiologen,
    • an den Bildwiedergabegeräten zur Befundung oder
    • personeller Art (Teleradiologen, MTR, Ärzte mit Kenntnissen vor Ort)

sind schriftlich – je nach Behörde unverzüglich oder in definierten regelmäßigen Abständen – anzuzeigen.

  • Die Röntgeneinrichtung darf nur betrieben werden, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter innerhalb einer definierten Zeit (je nach zuständiger Behörde 20-45 Minuten) am Untersuchungsort sein kann. Die fachkundigen Rufdienste (Hintergrunddienste) sollten also möglichst alle als SSB benannt sein.
  • Konkrete Anforderungen an die gemäß § 14 Absatz 2 Nr.4c StrlSchG geforderte Einbindung des Teleradiologen, beispielsweise die Festlegung einer Frequenz der telefonischen oder webbasierten Besprechungen zwischen dem Personal vor Ort und dem Teleradiologen sowie dessen persönlichen Anwesenheit vor Ort.

Ärztliche Stelle

Dem Antrag auf Genehmigung für Teleradiologie bei der zuständigen Stelle ist die Anzeige des Betriebs bei der ärztlichen Stelle beizufügen. Im Rahmen der Qualitätssicherung Radiologie nach StrlSchV ist die Ärztliche Stelle für die Prüfung der teleradiologischen Anteile von Röntgeneinrichtungen zuständig.

Für die Überprüfung kann die Ärztliche Stelle beispielsweise die folgenden Unterlagen anfordern:

  • Genehmigungsunterlagen, -änderungen und -anlagen
  • Strahlenschutzanweisung
  • Dokumentation der letzten X durchgeführten Untersuchungen inkl. Rechtfertigenden Indikationen und Befunden
  • Dokumentation der Fachkunden und Aktualisieren aller gemeldeten Teleradiologen
  • Abnahmeprotokolle und Konstanzprüfungen nach DIN 6868-159
  • Abnahmeprotokolle und Konstanzprüfungen nach DIN 6868-57/157 sowie Auflistung aller teleradiologisch genutzten Befundungsmonitore

Darüber hinaus kann die Ärztliche Stelle eine Prüfung vor Ort durchführen und um den Nachweis weiterer Dokumente bitten.  Seitens Genehmigungsinhaber sollte jeweils eine Person pro Berufsgruppe (Radiologe, MTR, QM-Mitarbeiter, ggf. MPE, ggf. Teleradiologe) am Prüfungstermin teilnehmen.

Interne vs. Externe Teleradiologie

Art der Teleradiologie Vorteile Nachteile
Intern
  • Vertrautheit mit den internen Betriebsabläufe
  • Niedrigere Kosten
  • Interner praktischer Kenntniserwerb
  • Direkte und schnelle Kommunikation der Befunde über kurze Dienstwege
  • Mehr eigenes Personal steht zur Verfügung
  • Flexibles Arbeiten im Home-Office
  • Medizinische Daten bleiben innerhalb des Unternehmens
  • Radiologische Bereitschaftsdienste
  • Einrichtung von datenschutzkonformen Befundungssystem im Home-Office (Kosten)
  • Konstanzprüfungen müssen intern, u.a. in den häuslichen Arbeitszimmern der Ärzte durchgeführt werden
  • Mehr eigenes Personal ist erforderlich
  • Mögliche Isolation durch weniger soziale Interkation
Extern
  • Rechtssicherheit bei Mangel an fachkundigem Personal
  • Keine Bereitschaftsdienste für die eigene Radiologie (nur Rufdienste)
  • Kontinuierliche Verfügbarkeit
  • Entlastung des lokalen Personals oder weniger Personal erforderlich
  • Konstanzprüfung der Datenstrecke häufig automatisiert
  • Konstanzprüfung der Monitore und der Datenstrecke häufig inkludiert
  • Bedarf skalierbar
  • Mangelnde Integration in interne interdisziplinäre Arbeitsabläufe
  • Kein Einfluss auf Befundqualität
  • Kommunikation über Software, keine kurzen Dienstwege oder persönliche Interkationen
  • Hohe externe Kosten
  • Abhängigkeit von externem Dienstleister

Die Wahl zwischen interner und externer Teleradiologie hängt stark von den spezifischen Anforderungen und Ressourcen der jeweiligen Klinik ab. Während interne Teleradiologie mehr Kontrolle, Vertrauen und Integration in bestehende Prozesse bietet, kann externe Teleradiologie flexibler sein und den kontinuierlichen Zugang zu spezialisierten Radiologen ermöglichen. Jede Klinik muss die Vor- und Nachteile beider Optionen im Hinblick auf ihre individuelle Situation abwägen, da die beste Lösung je nach Größe, Arbeitsaufkommen und Infrastruktur variieren kann. In einigen Fällen kann auch eine Kombination beider Ansätze sinnvoll sein.

Konstanzprüfungen und Technik

In dem nachfolgenden Kapiteln zur Abnahme- und Konstanzprüfung werden die grundlegenden Inhalte der DIN 6868-159:2021-04 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie zusammengefasst. Diese Kapitel ersetzen nicht das Lesen der Norm.

Teleradiologiestrecke

Die Teleradiologiestrecke bezeichnet die Strecke zwischen dem Betreiber der Röntgeneinrichtung bzw. dem Ort, an dem der Datentransfer ausgelöst wird, bis zum Teleradiologen bzw. dem Ort der Befundung. Die teleradiologische Teilstrecke ist ein Abschnitt der Teleradiologiestrecke, die eine Möglichkeit zur Messung der Übertragungszeit bietet und im Rahmen der Abnahmeprüfung einzeln geprüft werden darf.

LAN und WAN

Ein lokales Netzwerk (LAN = Local Area Network) verbindet kommunizierende Geräte, die sich in einem Heimnetz oder Unternehmen physisch in unmittelbarer Nähe befinden. Ein Weitverkehrsnetz (WAN = Wide Area Network) hingegen ist ein Rechnernetz, das sich über einen größeren geographischen Bereich erstreckt.

Teleradiologische Teilstrecke

Die nachstehende Grafik zeigt ein Beispiel mit 14 Teilstrecken und 9 möglichen Gesamtstrecken angelehnt an DIN 6868-159.

Abnahmeprüfung

Vor der Inbetriebnahme ist mit dem Hersteller oder Lieferanten gemäß § 115 StrlSchV eine Abnahmeprüfung durchzuführen, die sicherstellt, dass die erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nr. 5 StrlSchG erreicht wird und zur Bezugswertfestlegung für die sich anschließenden Konstanzprüfungen dient.

Übertragungszeit

Eine Synchronisierung der Systemzeiten ist im Hinblick auf die Prüfung der Zeiten sinnvoll, alternativ können die Abweichung im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

Der Bilddatensatz muss innerhalb von 15 Minuten (900 Sekunden) bei dem Teleradiologen in mindestens zwei Fensterungen zur Befundung vorliegen. Richtwerte für die notwendige Anzahl der Bilder sind im Anhang C der DIN 6868-159:2021-04 zu finden. Zwei Übertragungsmodelle sind möglich:

  1. Push-Modell: Der Betreiber schickt die Bilder zum Empfänger (klassisches Modell). Die Zeit von Transferstart bis zur Speicherung auf dem System des Teleradiologen ist Prüfungsgrundlage.
  2. Pull-Modell: Der Betreiber legt die Daten auf einem Server ab, auf den der Teleradiologie zugreifen kann. Die Zeit von Transfer auf den Server plus die Zeit des Abrufs durch den Teleradiologen ist Prüfungsgrundlage.

Automatisch und manuelle Zeiterfassung sind zulässig. Es sind mindestens zwei Übertragungen und Prüfbilddatensätze durchzuführen:

  1. Untersuchungsregion mit dem größten zu erwartenden Datenvolumen
  2. Häufigste zu erwartende Untersuchungsregion

Sind beide Datensätze identisch, genügt eine Prüfung.

Zur Bestimmung der Übertragungszeit kann die Gesamtstrecke in mehrere Teilstrecken unterteilt werden. Die Zeitmessung kann mithilfe einer Stoppuhr oder den Logfiles des PACS erfolgen. Die relevanten Messpunkte sind der Startpunkt des Bildversandes auf Seiten des Gerätebetreibers einerseits und die Ankunft des vollständigen Bilddatensatzes beim Teleradiologen andererseits.

Den größten Einfluss neben der Datensatzgröße haben die Strecke selbst und die Uploadgeschwindigkeit am CT. Die Downloadgeschwindigkeit auf Seiten des Teleradiologen sind in der Regel vernachlässigbar.

Weitere Prüfpunkte

Der Teleradiologe muss die Vollständigkeit des Bilddatensatzes verifizieren. Es müssen zudem mindestens der Patientenname, das Geburtsdatum, Untersuchungsdatum/-zeit sowie Institutionsnamen übermittelt werden. Der Teleradiologe muss eine ausreichende Bildqualität bescheinigen, die Stabilität und Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleisten und nachweisen, dass eine unmittelbare Telekommunikation realisierbar ist.

Konstanzprüfung

Im Rahmen der Abnahme erfolgt eine Bezugswertfestlegung, die als Grundlage für die Konstanzprüfung dient.

Funktionsfähigkeit

Die Funktionsfähigkeit der teleradiologischen Strecke ist täglich zu prüfen. Wenn über einen Zeitraum von einem Monat die arbeitstägliche Stabilität des Teleradiologiesystems nachgewiesen wird, entfällt die arbeitstägliche Funktionsprüfung.

Übertragungszeit

Die Überprüfung der Übertragungszeit erfolgt mit den in der Abnahme festgelegten Prüfbilddatensetzen. Sofern eine automatisierte und kontinuierliche Analyse über Logfiles möglich ist, kann alternativ eine repräsentative Statistik über alle Studien erstellt werden, in der die Anzahl der Abweichungen dokumentiert wird. Sollte die durchschnittliche Übertragungszeit den Bezugswert wiederholt erheblich überschreiten, ist die Ursache zu ermitteln und beheben.

Die Streckenmessung entfällt bei Nutzung eines internen Systems, dass auch im Regelbetrieb verwendet wird, bspw. bei der internen Teleradiologie. Werden die Zeiten softwareseitig dokumentiert, genügt eine statistische Auswertung.

Bildwiedergabesysteme (Monitore)

Wie bei allen Geräten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Menschen, zum Einsatz kommen, muss auch bei Bildwiedergabesystemen (BWS) nach § 115 StrlSchV vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung und Bezugswertfestlegung mit dem Hersteller und anschließend regelmäßige Konstanzprüfungen nach § 116 StrlSchV erfolgen. In diesem Fall bedeutet das, dass die Befundarbeitsplätze der Teleradiologen die Anforderungen der DIN 6868-157 bzw. DIN V 6868-57 erfüllen müssen. Insbesondere die Reproduzierbarkeit im Home-Office spielt dabei eine entscheidende Rolle. Eine feste PC-Monitor-Installation ist bspw. besser geeignet als ein mobiler Laptop.

Alle Informationen zur Abnahme, Konstanzprüfung sowie Tipps und Tricks findet ihr auf unserer Seite zu Befundungsmonitoren.

Teleradiologie-Anbieter

Welche Telerradiologie-Anbieter gibt es?
Was zeichnet einen guten Teleradiologie-Anbieter aus?
  • Zuverlässigkeit (hohe Systemstabilität / Uptime-Quote)
  • Homogene und verständliche Befundqualität sowie Abdeckung aller Fachbereiche (z.B. Notfalldiagnostik, Neuroradiologie, Pädiatrie, Herz/Gefäße)
  • IT-Sicherheit (z.B. überwachtes Rechenzentrum)
  • DSGVO-Konformität (z.B. verschlüsselte VPN-Verbindung)
  • Anzahl der festangestellten Mitarbeiter (Ausfallkonzept)
  • Möglichkeiten der Integration in bestehende Workflows (Kommunikation, Ablauf, Abruf des Befunds)
  • Automatisierte Nutzung von KI
  • Automatisch durchgeführte Konstanzprüfung (Strecke, Übertragungszeiten)
  • Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Teams
  • Erfahrung – insbesondere mit Notfall-Szenarien
  • Ausfallsicherheit durch technische Redundanz
  • 24/7-Support
  • Gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis

FAQ

Die Teleradiologie bezeichnet eine radiologische Untersuchung eines Menschen unter der Verantwortung eines Arztes, der sich nicht am Ort der Durchführung befindet.   Dabei kann es sich um Röntgenbilder, Computertomographien oder MRT-Untersuchungen handeln, wobei der Teleradiologie für die ersten beiden Untersuchungsmethoden die jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen muss. Die Teleradiologie spielt eine wichtige Rolle in der modernen Gesundheitsversorgung, insbesondere in ländlichen oder abgelegenen Gebieten, wo spezialisierte Radiologen möglicherweise nicht leicht verfügbar sind. Sie trägt dazu bei, die Effizienz zu erhöhen, Diagnosen zu beschleunigen und die Versorgung der Patienten zu verbessern.

Ein fachkundiger Teleradiologie, ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz (oder mindestens der Rö2) und ein fachkundiger MTR.

Ja, der Arzt muss über erforderlich Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, die im Rahmen eines 8-stündigen Kurses und eines 2-wöchigen Praxisteils erworben werden. Alternativ genügt eine Fachkunde im Strahlenschutz und eine Eignungsbestätigung des verantwortlichen Teleradiologen (Quelle: Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz Kapitel 6.2.2)

Ja, für den Betrieb der Teleradiologie ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Voraussetzungen dafür sind umfangreich und beinhalten unter anderem die Benennung und Qualifikation aller beteiligten Personen, ein detailliertes Gesamtkonzept zum Ablauf und zur Qualitätssicherung, technische Nachweise zur Datenübertragung und Gerätesicherheit sowie ein Notfall- und Ausfallkonzept. Auch der Betrieb muss bei der ärztlichen Stelle angezeigt werden. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt, kann aber bei nachgewiesenem Bedarf erweitert werden. Alle weitere Informationen und Details findest du auf unserer Seite zur Teleradiologie.

Die Teleradiologie bringt zahlreiche Vorteile mit sich, insbesondere im Hinblick auf eine moderne, flexible und qualitativ hochwertige Patientenversorgung. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass sie durch die kontinuierliche Verfügbarkeit eines fachkundigen Radiologen insbesondere in personalschwachen Zeiten eine zuverlässige notfallmäßige Versorgung sicherstellt. Dies gewährleistet nicht nur eine rasche Befundung bei akuten Fällen, wie etwa bei Schlaganfällen oder Unfällen, sondern schafft zugleich eine unabhängige Rechtssicherheit für die behandelnden Einrichtungen.

Gerade in ländlichen oder strukturschwachen Regionen ermöglicht die Teleradiologie den Zugang zu radiologischer Expertise, ohne dass Patienten transportiert oder eigene radiologische Abteilungen vorgehalten werden müssen. So lassen sich Untersuchungen zentral auswerten, während Bilder digital übermittelt werden – schnell, sicher und verlustfrei. Der Zeitgewinn führt zu einer deutlich beschleunigten Diagnosestellung und ermöglicht eine zeitnahe Therapieeinleitung.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Effizienz der Teleradiologen, die durch ihre routinierte Tätigkeit eine hohe Befundqualität sicherstellen. Die Vielzahl an täglich bearbeiteten Fällen erfordert in der Regel den Einsatz interner Qualitätsstandards, wie etwa die regelmäßige Doppelbefundung oder den gezielten Einsatz von KI zur Unterstützung der Diagnosefindung. Erfahrungsgemäß sind Befunde klar strukturiert und übersichtlich formuliert, was die Weiterverarbeitung durch andere Fachabteilungen erleichtert.

Zudem profitieren Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren organisatorisch und wirtschaftlich: Es sind keine eigenen Bereitschaftsdienste notwendig, wodurch das eigene Personal entlastet und der Betrieb auch mit reduzierter Personaldecke sichergestellt werden kann. Die Teleradiologie bietet eine hohe Skalierbarkeit, da der radiologische Bedarf unabhängig von den internen Personalressourcen flexibel abgedeckt werden kann.

Insgesamt trägt die Teleradiologie nicht nur zur Sicherstellung der Patientenversorgung bei, sondern auch zur Optimierung betrieblicher Abläufe im Gesundheitswesen.

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