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Neufassung der Fachkunde-Richtlinie Medizin (2026)

Am 30. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) per Rundschreiben ein neu strukturiertes Regelwerk zur Fachkunde und den Kenntnissen im Strahlenschutz veröffentlicht.

Kern ist der Übergang zu einer modularen Richtlinienstruktur: eine übergreifende Rahmenrichtlinie und mehrere zugehörige anwendungsspezifische Richtlinien, die gemeinsam anzuwenden sind. Für die Anwendung am Menschen gilt die neue Fachkunde-Richtlinie Medizin (FK-RL Medizin) vom 12. Juni 2026. Die Neuerungen sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

Dieser Beitrag fasst die praktisch relevanten Änderungen zusammen. Er ersetzt nicht die Lektüre der Originaldokumente.

Die veröffentlichten Dokumente

  • Rundschreiben des BMUKN (30.06.2026) als übergeordnetes Anschreiben
  • Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL FK) vom 26.06.2026 – die übergeordneten, für alle Anwendungsgebiete geltenden Grundsätze
  • FK-RL Medizin vom 12.06.2026 – die zugehörige Richtlinie für ärztliches und zahnärztliches Personal bei der Anwendung am Menschen
  • Anlage zum Rundschreiben – Zuordnung der bisherigen zu den neuen Fachkundebezeichnungen inkl. Angaben, wer die jeweilige Fachkunde künftig vermitteln darf

Die modulare Gesamtstruktur (Anhang 1 der Rahmenrichtlinie) sieht neben der FK-RL Medizin zugehörige Richtlinien für die Tierheilkunde und für die Technik vor. Die Fachkunde für Medizinphysik-Experten ist noch nicht integriert – bis zur Überarbeitung gilt weiterhin die Fassung vom 1. Februar 2021. Ebenso gelten die bisherigen Vorgaben für die Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die ärztliche Überwachung (Fassung vom 29. Juni 2023) übergangsweise fort.

Rahmenrichtlinie

Die Rahmenrichtlinie konkretisiert § 74 StrlSchG sowie §§ 47–51 StrlSchV und liefert vor allem:

  • Begriffsbestimmungen, u. a. synchrones/asynchrones Lernen, Übung, Praktikum, usw.
  • Grundsätze für Erwerb und Aktualisierung von Fachkunde und Kenntnissen: Geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung/Sachkunde, anerkannte Kurse
  • Anforderungen an Kursanbieter und die Kursanerkennung nach § 51 StrlSchV inklusive Merkblatt zu Antragsunterlagen

Kompetenzorientierung: Kursinhalte und Sachkunde werden künftig konsequent über überprüfbare und bewertbare Kompetenzen definiert statt allein über Inhaltslisten. Die zugehörigen Richtlinien geben diese Kompetenzen vor.

Praktika: Praktika werden in der Regel in einer Kursstätte des Kursveranstalters durchgeführt, einzeln oder in Gruppen von maximal 6 Personen, mit ausreichender geeigneter Ausstattung (Messgeräte, radioaktive Stoffe, Röntgeneinrichtungen/Phantome). In-House-Kurse bei Auftraggebern und die Einbeziehung Dritter (andere Kursstätte, Klinik, Bildungseinrichtung) sind möglich, müssen aber alle anerkennungsrelevanten Anforderungen erfüllen und im Anerkennungsbescheid benannt sein. Konsequenz: Reine Online-Formate können praktikumspflichtige Kurse nicht ohne geeignete Kursstätte abbilden. Ein vollständig praktikumsfreier Online-Erwerb solcher Kurse ist damit nicht möglich.

FK-RL Medizin: Neustrukturierung der Fachkunden

Die erforderliche Fachkunde bei der Anwendung am Menschen wird in vier Anwendungsgebiete gegliedert: Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Röntgendiagnostik und zahnmedizinische Röntgendiagnostik. Innerhalb der Gebiete werden die Fachkunden neu bezeichnet und teilweise neu zugeschnitten. Jede Fachkunde ist über einen Kompetenzkatalog, einen Tätigkeitskatalog mit Mindestfallzahlen und eine Mindestdauer des Sachkundeerwerbs definiert.

Neue Kürzelsystematik im Überblick

Strahlentherapie: ST-S (Tele- und Brachytherapie), ST-E1 (Teletherapie), ST-E2 (Brachytherapie), ST-E3 (Brachytherapie – Auge), ST-E4 (Partikeltherapie). ST-E4 setzt den vorherigen oder parallelen Erwerb von ST-S oder ST-E1 voraus. Kurse: GKS, STK-1 bis STK-4.

Nuklearmedizin: NU-N (Diagnostik und Therapie), NU-E1 (nuklearmedizinische Diagnostik), NU-E2 (organbezogene Diagnostik – Organgebiet ist zu benennen), NU-E3 (bildgebende Diagnostik für Radiologen; setzt RD-R voraus). Kurs: der neue NUK – Nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie einschließlich Hybridbildgebung (mindestens 32 UE inkl. 90-minütiger Abschlussprüfung und Praktikum).

Röntgendiagnostik: RD-R (Gesamtgebiet) sowie RD-E1 bis RD-E14 als eingeschränkte Anwendungen. Neu differenziert u. a. RD-E6 (Gefäßsystem des Herzens, ausdrücklich getrennt von RD-E5), RD-E7 (CT einschließlich CBCT/DVT), RD-E8/RD-E9 (CBCT/DVT-Verfahren), RD-E13 (Neonatologie) und RD-E14 (Röntgendiagnostik inkl. CT für Nuklearmediziner, setzt NU-N oder NU-E1 voraus). Kurse: RDK-1 bis RDK-4, teils als Kombinationskurse mit integriertem Sachkundeerwerb (Fallsammlungen).

Zahnmedizinische Röntgendiagnostik: RDZ-P (planare Diagnostik) und RDZ-DVT (DVT; setzt RDZ-P voraus). Kurse RDZK-P und RDZK-DVT. Schädelübersichtsaufnahmen/Spezialprojektionen und Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung sind keine eigenständigen Fachkunden mehr, sondern nur noch Kursbestandteil.

Erwerb und Nachweis: Wesentliche Änderungen

  • Kenntnisse als Voraussetzung: Vor Beginn des Sachkundeerwerbs müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vorliegen; für Ärzte gelten diese mit erfolgreichem Grundkurs (GKS, mindestens 20 UE inkl. 60-minütiger Prüfung) als erworben.
  • Tätigkeitskataloge mit Mindestfallzahlen definieren die Sachkunde. Die Fallzahlen sind Mindestanforderungen und bilden zugleich die Gewichtung ab. Die technische Durchführung muss nicht in vollem Umfang selbst erfolgen, aber praktisch beherrscht werden.
  • Anrechnung und Verkürzung: Bereits erworbene Kompetenzen/Tätigkeiten können beim Erwerb weiterer Fachkunden angerechnet werden; die Sachkundezeiten verkürzen sich entsprechend (z. B. NU-N auf 6 Monate bei vorliegender NU-E1; in der Röntgendiagnostik Verkürzungen um ein Drittel bei ganztägiger Tätigkeit in einer weiterbildungsberechtigten Abteilung).
  • Mindestdauer bezieht sich auf Vollzeit, bei Teilzeit entsprechend anzupassen; sie sollte nicht mehr als das Doppelte der angegebenen Mindestdauer betragen.
  • Fachgespräch: Kann die zuständige Stelle anhand der Nachweise nicht abschließend entscheiden, führt sie ein Fachgespräch (mindestens zwei fachkundige Ärzte/Zahnärzte, erforderlichenfalls zusätzlich ein Medizinphysik-Experte).
  • Musterbestätigung Sachkunde ist der FK-RL Medizin als Anlage beigefügt.

Fachkundeaktualisierung

Bislang variierte die Handhabung zwischen den Behörden; die neue Regelung schafft bundesweit einheitliche Maßstäbe:

  • Fristbeginn ist der Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt waren – nicht das Datum der Bescheinigung. In der Regel ist das das Prüfungsdatum des letzten erforderlichen Strahlenschutzkurses.
  • Frist: mindestens alle fünf Jahre. Eine nicht fristgerechte Aktualisierung führt nicht unmittelbar zum Verlust; die betroffene Person sollte sich aber unverzüglich an die zuständige Stelle wenden (Fortgeltung ggf. unter Auflagen).
  • Aktualisierungskurse umfassen mindestens 8 UE inkl. 30-minütiger Prüfung (Anhang 6). Für Strahlentherapie und Nuklearmedizin ist eine gemeinsame Aktualisierung in einem 8-UE-Kurs möglich; kombinierte Aktualisierungskurse über mehrere Anwendungsgebiete umfassen mindestens 12 UE.
  • Aktualisierung durch Zweiterwerb: Eine bestehende Fachkunde kann durch den Erwerb einer weiteren Fachkunde im selben Anwendungsgebiet innerhalb der Fünfjahresfrist aktualisiert werden – sofern der Zweiterwerb die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs erforderte. Neuer Bezugszeitpunkt ist dann die Erfüllung der Voraussetzungen der zuletzt erworbenen Fachkunde.
  • Aktualisierung auf andere geeignete Weise (z. B. Lehr-/Vortragstätigkeit, Mitarbeit in Fachgremien) bleibt auf Antrag im Einzelfall möglich.
  • Liegen Fachkunden in mehreren Anwendungsgebieten vor, muss die Aktualisierung für jedes Gebiet erfolgen.

Übergangsregelungen

  • Anwendungsbeginn 1. Januar 2027. Ab dann werden Kurse nur noch anerkannt, wenn sie der neuen Richtlinie entsprechen; zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2027 erteilte Kursanerkennungen bleiben mit ihrer etwaigen Befristung bestehen.
  • Bestehende Fachkunden (vor dem 01.01.2027 erworben und rechtzeitig aktualisiert) gelten in ihrem Umfang unverändert fort – nur für die Verfahren, für die sie erworben wurden. Die Zuordnung erfolgt über Anlage 2.
  • Begonnener Fachkundeerwerb: Ein vor dem Anwendungsbeginn begonnener Erwerb kann nach den zu Beginn geltenden Festlegungen abgeschlossen und bescheinigt werden; alternativ vollständig nach der neuen Richtlinie.
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