Umschlossene radioaktive Stoffe verfügen über eine allseitige Umhüllung, die ein Austreten der Radioaktivität auch unter Belastung verhindern soll. Die Funktionsfähigkeit dieser Hülle wird durch Dichtheitsprüfungen überprüft, um die Sicherheit und den Schutz vor Kontaminationen zu gewährleisten.
Die Regelungen zu Zuständigkeiten, Prüfintervallen und Verfahren finden sich in § 89 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in der Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen.
Prüfvorgaben
- Erstprüfung vor Erwerb:
Überschreitet die Aktivität eines umschlossenen radioaktiven Stoffes die Freigrenzen (Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 2 der StrlSchV), muss ein Sachverständiger nach § 172 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) die Dichtheit der Umhüllung vor dem Erwerb prüfen. - Wiederkehrende Prüfungen:
Die zuständige Behörde kann regelmäßige Prüfungen anordnen. In Einzelfällen darf diese Prüfung durch einen Medizinphysik-Experten (§ 131 StrlSchV) erfolgen. - Hochradioaktive Quellen (gemäß Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 4 StrlSchV) müssen mindestens einmal jährlich geprüft werden.
Durchführung der Dichtheitsprüfung
1. Sichtprüfung:
- Sichtkontrolle der äußeren Hülle auf Schäden wie Kerben, Risse, Scheuer- oder Korrosionsstellen.
- Bei Auffälligkeiten ist der Strahler aus dem Verkehr zu ziehen und ggf. durch den Hersteller zu überprüfen.
2. Wischtest:
- Die Dichtheit wird durch einen Wischtest überprüft, bei dem die äußere Oberfläche der Umhüllung z. B. mit einem in Isopropanol getränkten Tupfer abgewischt wird.
- Der Tupfer wird mithilfe eines kalibrierten Detektors (z. B. Halbleiterdetektor) ausgewertet.
- Eine gemessene Aktivität von über 200 Bq gilt als Nachweis einer Undichtigkeit.
3. Dokumentation:
Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung müssen sorgfältig dokumentiert werden und die folgenden Angaben enthalten:
- Prüferangaben: Name und Anschrift des Sachverständigen oder Medizinphysik-Experten.
- Strahlenschutzverantwortlicher: Name, Anschrift und Angaben zu Einsatz- und Lagerort der Strahler.
- Strahlerkennzeichnung: Radionuklid, Aktivität (mit Bezugsdatum), Bauartbezeichnung, Fabrikationsnummer und Hersteller des Strahlers bzw. der Vorrichtung.
- Prüfverfahren und -ergebnis: Angaben zu den verwendeten Methoden, Ergebnissen (z. B. Messwert oder Nachweisgrenze gemäß DIN 25482 Teil 1 Beiblatt 1) und Datum der Prüfung.
- Festgestellte Schäden: Details zu sichtbaren Schäden wie Rissen, Kerben, Scheuer- oder Korrosionsstellen.
- Empfehlungen: Ggf. Hinweise zur Änderung der Prüffrist oder zur Außerbetriebnahme eines Strahlers sowie Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Kontaminationen bei undichten Strahlern.
Meldepflichten bei Mängeln
Undichtigkeiten oder andere Mängel müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Zusammenfassung
Dichtheitsprüfungen sind essenziell für die Strahlensicherheit bei umschlossenen radioaktiven Stoffen. Sie gewährleisten, dass keine Radioaktivität austritt und damit Personen und Umwelt gefährdet. Durch regelmäßige Sichtprüfungen, standardisierte Wischtests und eine detaillierte Dokumentation kann das Risiko einer Kontamination effektiv minimiert werden.