„Nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG hat das für die sichere Ausführung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen notwendige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stehen. Mit Ausnahme für den Medizinphysik-Experten (MPE) in der Röntgendiagnostik gibt die derzeitige Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ hier bereits Anhaltszahlen für den MPE vor. Um diese Lücke zu schließen hat der Fachausschuss Strahlenschutz in seiner 32. Sitzung im Mai 2022 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst.“
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