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4. Änderung der StrlSchV

Am 10.01.2024 trat die vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft. Neben einigen strukturellen und Formulierungsanpassungen beinhaltet die Verordnung auch Änderungen mit klinischer Relevanz., wie beispielsweise:

  • § 53 StrlSchV Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen:

Bei den Zutrittsregelungen für Sperrbereiche wurden „Personen, die ionisierende Strahlung anwenden und deren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der zu behandelnden Person erforderlich ist“ ergänzt.

  • § 75 StrlSchV Sonstige Schutzvorkehrungen

„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderliche Schutzausrüstung verwenden.“

Bisher war lediglich das Vorhandensein der Schutzausrüstung gem. Sachverständigenrichtlinie und die Einhaltung der beruflichen Grenzwerte gefordert. Nun wird auch deren Verwendung explizit geregelt.

  • § 115 StrlSchV Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung

Besteht keine Pflicht zur Abnahmeprüfung, eine Abnahmeprüfung ist nicht möglich oder sie würde zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Betriebs führen, können die Bezugswerte für die Konstanzprüfung jetzt durch eine fachkundige Person (bspw. MPE) festgelegt werden.

  • § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

Die Formulierung zur Anwesenheit wurde verschärft: Die berechtigten Personen müssen nun nicht mehr lediglich „vor Ort“, sondern am tatsächlichen Ort der technischen Durchführung anwesend sein.

Zugang zur vollständigen Verordnung zur Änderung erhaltet ihr unter dem folgendem Link:

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