Am 05.06.2021 ist das erste Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes in Kraft getreten. Inhalt der Gesetzesänderung ist neben Klarstellungen und redaktionellen Korrekturen u.a. die Änderung von § 85 – Aufzeichnungspflichten.
- Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich angefertigt werden
- Neben den Angaben zur rechtfertigenden Indikation muss auch der Zeitpunkt dokumentiert werden
- Es wurde ein neuer Punkt 1a) ergänzt, der festlegt, dass der SSV hat dafür zu sorgen, dass eineÜberschreitung der diagnostischen Referenzwerte sowie die Gründe dieser Überschreitung aufgezeichnet werden müssen