Praxen mit besonders hohem Stromverbrauch können diese 2023 geltend machen – so die Einigung der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband. Berechtigt sind Praxen, die Gebührenordnungspositionen der Radiologie (CT EBM-Abschnitt 34.3, MRT EBM-Abschnitt 34.4), Strahlentherapie (EBM-Abschnitt 25.3.2) und Dialyse (EBM-Abschnitt 40.14) abrechnen und Geräte mit hohem Energieverbrauch betreiben. Zusätzlich zu staatlichen Hilfen werden Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500€/Quartal liegen und der Strompreis überdurchschnittlich (> 0,29€/kWh) hoch ist.
Beispiel mit folgenden Annahmen:
In Q1/2023 hat eine Praxis 25.000 kWh verbraucht, wodurch Stromkosten in der Höhe von 12.000€ (Strompreisbreme bereits berücksichtigt) entstanden sind. Der GKV-Anteil der Praxis beträgt 80%, der Eigenanteil der Praxis liegt bei 5%.
Berechnung der Erstattung:
Kosten: 12.000 €
Referenzkosten: 0,29€/kWh x 25.000 kWh = 7.250 €
Differenz: 4.750€
Davon GKV-Anteil: 4.750€ x 80% = 3.800€
Eigenanteil rausrechnen: 3.800€ x 95% = 3.610€
In diesem Beispiel könnten zusätzlich 3.610€ abgerechnet werden. Die Pseudoziffer für die Abrechnung lautet 88600.